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Unterhaltsvorschuss

1. Was ist Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss soll den Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.
2. Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Auf Antrag eines alleinerziehenden Elternteils können für Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt werden, wenn das Kind,
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das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
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bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt oder der Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
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nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält
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nicht Waisenbezüge, in mindestens der Höhe des Regelunterhalts erhält
3. Für welchen Zeitraum wird UVG gezahlt?
Die Unterhaltsvorschussleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt, wobei dieser Zeitraum beliebig unterbrochen sein kann. Sie endet spätestens dann, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, und zwar auch dann, wenn die Höchstleistungsdauer von 72 Monaten noch nicht erreicht ist.
4. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?
Die Unterhaltsleistung wird in Höhe der für Kinder der ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge nach der Regelbetragsverordnung gezahlt. Hiervon wird der Betrag eines halben Erstkindergeldes abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat.
Für die Unterhaltsvorschussleistung (Regelbetrag minus ½ Kindergeld) ergeben sich danach ab 1. Januar 2010 im Ergebnis folgende Beträge:
Kinder unter 6 Jahren: 133,00 €
Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: 180,00 €
5. Wie wirken sich die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf andere Sozialleistungen aus?
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb z. B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
-Sozialhilfe- (SGB XII) als Einkommen des Kindes angerechnet.
6. Übergang der Unterhaltsansprüche
Werden einem Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt, gehen in Höhe dieser Leistungen seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf den Freistaat Bayern über. Der Freistaat Bayern fordert den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Rückzahlung der gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf.
7. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?
Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt sie die Beistandschaft des Kreisjugendamtes Wunsiedel.
Darüber hinaus regelt das Unterhaltsvorschussgesetz weitere Anspruchsvoraussetzungen. Näheres erfahren Sie aus dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz.
Die Zuständigkeit unserer Sachbearbeiterinnen richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes:
E
Zum Download:
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Fragebogen zum Antrag auf Leistungen nach UVG
Merkblatt zum Antrag auf Leistungen nach UVG