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Wohngeld, Lastenzuschuss



 

Wohnen kostet viel Geld – oft mehr für den, der nicht das entsprechende Einkommen hat. Deswegen gewährt der Staat in Fällen eines geringen Einkommens finanzielle Hilfe in Form des Wohngeldes als Zuschuss.

 

Wohngeld gibt es:

als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,

als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines selbstgenutzten Eigenheimes oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung.

 

Wohngeld wird nur für bezogene Wohnungen auf Antrag gewährt, sofern die im Wohngeldgesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Anträge für Miet- bzw. Lastenzuschuss erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stadt- / Gemein-deverwaltung, bei der Sie auch die vollständig ausgefüllten Anträge mit den erforderlichen Nachweisen einreichen müssen.

Sie können die Anträge aber auch hier downloaden. Die Bescheinigung "Aufnahme von Fremdmitteln" bekommen Sie hier.

 

Der Abgabetag bei der Stadt bzw. Gemeinde ist wichtig, da dieser für den Bewilligungszeitraum von Bedeutung ist.

Beispiel:

Wohnungsbezug 01.08.2010

Antragsabgabe bei der Stadt / Gemeinde 15.08.2010; Wohngeldgewährung ab August 2010

Antragsabgabe bei der Stadt / Gemeinde 01.09.2010; Wohngeldgewährung ab September 2010

 

Wichtige Hinweise!

Alle Personen, die seit 1. Januar 2005 eine der nachstehend genannten Leistungen einschließlich Wohnkosten beziehen, sind von diesem Zeitpunkt an vom Wohngeldbezug ausgeschlossen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt  nach dem Sozialgesetzbuch XII
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleis-tungsgesetz
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

Besonders zu beachten!

  1. Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vor-stehenden Leistungen seit 1. Januar 2005 beziehen, werden die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt, so dass ab genanntem Zeitpunkt kein zusätzlicher Wohngeldanspruch neben dieser anderen Leistung mehr besteht.

  2. Ausnahmefälle:

    a) Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts seit 1. Januar 2005 keine der oben genannten Leistungen bezieht / beziehen, so besteht nur für diese Person/en weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld (s. hierzu nachstehendes Beispiel).

    Nur in diesem Falle kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.


    b) Kein Ausschluss vom Wohngeld liegt vor, wenn die oben genannten Transferleistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.


    c) Kein Anspruch auf Wohngeld besteht bei Wegfall der oben genannten Transferleistung aufgrund von Sanktionen.
    Sanktionen sind die Folgen wiederholter, schuldhafter Pflichtverletzungen nach dem jeweiligen Transferleistungs-Gesetz.

    Beachte: keine Sanktion liegt vor, wenn die Kosten der Unterkunft wegen Unangemessen-heit komplett nicht gezahlt werden (kein Ausschluss vom Wohngeld).

Beispiel zu 2.a.):

Herr und Frau X. sind Mieter und bewohnen zusammen mit der Schwiegermutter Z. eine Wohnung:

  • Als Einkommen bezieht Herr X.  „Arbeitslosengeld II“ und Frau X. erhält Sozialgeld.
  • Schwiegermutter Z. hat als eigenes Einkommen eine Witwenrente.

Ergebnis:

  • Herr und Frau X. haben für sich keinen Wohngeldanspruch, da die Wohnkosten anteilig in die Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes einfließen.
  • Schwiegermutter Z. erhält keine der vorstehend aufgeführten Leistungen. Ihre anteiligen Wohnkosten werden bei dem Arbeitslosengeld II für Herrn X. und bei dem Sozialgeld für Frau X. nicht berücksichtigt. Deshalb kann für die Schwiegermutter Z. ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden. Dabei werden nur ihr Einkommen und ihre anteilige Miete berücksichtigt.
  • Wohngeld kann nur von einem Mieter bzw. einer Mieterin beantragt werden. Weil Schwiegermutter Z. nicht Mieterin ist, kann in diesem Falle Herr X. als Mieter und Haushaltsvorstand den Wohngeldantrag für sie stellen.

Weitere Informationen und Downloads zum Thema Wohngeld finden Sie im Internet unter  http://www.stmi.bayern.de/bauen/wohnen/wohngeld/

 

zuletzt geändert am 03. März 2011
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