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Betreuung



 Betreuung?   Was ist das?

    Wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, einen klaren, vernünftigen Willen zu fassen, dann braucht er jemanden, der seine Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte für ihn regeln darf. Und das geht nicht einfach formlos "mal so".             

§ 1896 BGB Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

Falls es keine Vollmacht gibt, braucht es bei Erwachsenen eine Erlaubnis vom Betreuungsrichter, dass die Rechtsgeschäfte für diesen kranken Menschen ausgeführt  werden dürfen - ein Richter kann nach einer sorgfältigen Prüfung  für eine definierte Zeitspanne eine Betreuung anordnen und einen Betreuer benennen, der für den Kranken in bestimmten Angelegenheiten entscheiden darf. Ganz wichtig dabei: Der Richter lässt vor seiner Entscheidung ein Gutachten anfertigen, ob und für welche Bereiche der oder die Betroffene wirklich eine Betreuung benötigt.   Eine Betreuung   d a r f   n i c h t    angeordnet werden, wenn                                     - andere Hilfen genügen                                     - keine die freie Willensbildung und -äußerung verhindernde Krankheit vorliegt                                     - nicht anderweitig Vorsorge getroffen wurde (z.B. durch eine Vorsorge-Vollmacht)  
 Eine Betreuung ist keine Entmündigung. Ein Betreuter soll weiterhin möglichst viel selbst entscheiden, nicht unnötig eingeschränkt sein.
Es wird uns im Alltag nicht so bewusst - aber wir müssen Vieles regeln. Wenn zum Beispiel die Wohnungsmiete erhöht wird, stimmen wir indirekt zu, wenn wir für die nächste Mietzahlung den Dauerauftrag erhöhen. Oder wenn bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung gestellt wird. Wenn Arbeitslosengeld beantragt werden muss. Oder Grundsicherung. Oder auch, wenn es um die Zustimmung zu Behandlungsmethoden durch den Arzt geht. Wenn ein Pflegeheim-Platz beantragt werden muss und bei Vielem mehr.   Ein per Gerichts-Beschluss bestellter Betreuer kann seinen Betreuten bei der Entscheidung zu solchen Angelegenheiten unterstützen, er kann sie im Sinne des Kranken, des Betroffenen im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise regeln. Ein Betreuer wird dazu mit dem Betreuten regelmäßigen Kontakt halten, um über die aktuellen Erfordernisse informiert zu sein.  

Die häufigsten Aufgabenkreise

Vermögenssorge ... Vertretung bei Behörden, Versicherungen, Sozialleistungsträgern ... Gesundheit
Wohnung ... Aufenthalt ... Unterbringung ... Post im Rahmen der Aufgabenbereiche

Ein Grundsatz bei einer Betreuung ist, dass der Erkrankte, der Betroffene, weiterhin selbst möglichst viel entscheiden kann - er soll nicht unnötig eingeschränkt werden.

 

 

 

 

 


 

Ich kenne einen Betroffenen - wohin wende ich mich jetzt?   - Entweder an das   Amtsgericht Wunsiedel, Kemnather Str. 33, 95632 Wunsiedel, e-Mail: poststelle@ag-wun.bayern.de ,   Tel. 09232 / 885-0   - oder an die   Betreuungsbehörde, Landratsamt Wunsiedel, Jean-Paul-Str. 9, 95632 Wunsiedel   Elly.Lanzendoerfer-Boehringer@landkreis-wunsiedel.de , Tel. 09232 - 80 105   oder   Paul.Goeths@landkreis-wunsiedel.de ,Tel. 09232 - 80 104      zurück