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Mein Betreuter "braucht" ein Bettgitter ... eine Fixierung ... |
Solche Dinge heißen "freiheitsentziehende Maßnahmen" - kurz FEM
FEM darf man nicht einfach anwenden - Sie dürfen nicht einfach ein Bettgitter am Bett Ihres Betreuten anbringen. Sie benötigen dafür
- wenn der Betreute nicht zustimmungsfähig ist
- wenn es nicht nur eine reine Schutzfunktion ist, weil der Betreute nicht mehr gehfähig ist
eine richterliche Erlaubnis.
Bevor Sie jetzt über diese "Umstandskrämerei" schimpfen: Überlegen Sie sich, wie Sie behandelt werden möchten, wenn für Sie selbst ein Bettgitter für notwendig gehalten wird - Sie werden sicher wollen, dass Ihnen möglichst viel Freheit verbleibt, dass sensibel für Sie entschieden wird.
Stellen Sie sich vor:
Sie liegen im Bett, ein Bettgitter oder eine Fixierung hindern Sie daran, aufzustehen - Sie sind ein Leben lang aufgestanden, wann immer Sie es für richtig hielten. Plötzlich werden Sie von anderen am Aufstehen gehindert - und niemand hört auf Sie.
Niemand bemerkt Ihre Wut. Niemand bemerkt, wie Ihre Wut langsam in Resignation übergeht. Wie Sie innerlich aufgeben. Ihr Körper wird steif, weil Sie sich zu wenig bewegen können. Sie liegen in "Ihrem" Zimmer, starren die Decke an, können kaum mehr mit anderen sprechen. Damit ... verändert sich auch Ihr Gesamtzustand. Es kann gut sein, dass Sie sterben, nur
weil ein anderer der Meinung war, Sie müssten vor Stürzen bewahrt werden Bild: Gerd Altmann, Pixelio; www.pixelio.de
| Was ist bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu bedenken? |
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♦ nur der Betreuer oder der Bevollmächtigte darf eine FEM beim Betreuungsgericht beantragen (Antrag siehe unten)
Es geht also nicht, dass z.B. ein Seniorenheim eine FEM beantragt - das Seniorenheim muss sich an den Betreuer oder den Bevollmächtigten wenden.
♦ der Richter ordnet keine FEM an - er g e n e h m i g t sie lediglich. Verantwortlich für die A n o r d n u n g ist der Betreuer oder der Bevollmächtigte. Er weist an: Mein Schützling muss ans Bett fixiert werden. Er muss ein Bettgitter haben.
Auch das Seniorenheim darf nicht eigenständig FEM anwenden - es braucht vom Betreuer die Anweisung dazu. Und es muss die FEM wieder abbrechen, wenn der Betreuer / der Bevollmächtigte sagt, ab jetzt dürfen keine FEM mehr angewandt werden.
♦ ist der Grund für die FEM lediglich eine "Sturzgefahr", dann ist zu beachten:
- Kinder dürfen stürzen - sie werden nicht fixiert oder im Bett eingesperrt
- Jugendliche dürfen stürzen - es gilt als normaler Vorgang
- Erwachsene dürfen stürzen - sie müssen keine FEM befürchten
Diese Gruppen haben ein R e c h t , zu stürzen - und nur, weil jemand ins betagtere Alter kommt, soll er wegen Sturzgefahr auf einmal in seiner Freiheit beschränkt werden? In den Niederlanden ist es bereits gesetzlich verboten, dass eine Sturzgefahr Grund für eine FEM sein darf
♦ Ganz wichtig:
Bevor eine FEM beantragt wird, sind vorher über einen ausreichend langen Zeitraum alternative Möglichkeiten auszuprobieren: Hüft-Protektoren, Kopfschutz, Balance-Trainig, Anti-Rutsch-Socken, Niederflur-Betten, Hilfe beim Aufstehen, bessere Beleuchtung, Sensormatten, Anti-Rutsch-Matten und dergleichen mehr. Diese Bemühungen sind zu dokumentieren.
Wegen Sturzgefahr sollten daher praktisch keine Anträge auf freiheitsentziehende Maßnahmen mehr nötig sein - weniger einschneidende Maßnahmen haben Vorrang.
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