Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union* und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit, d.h. sie haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes.

Die gleichen Bestimmungen gelten für Staatsangehörige aus den EWR-Staaten**.

Unionsbürger unterliegen nur noch der üblichen Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Mit der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes zum 29.01.2013 wurde die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung abgeschafft. Daher stellt die Ausländerbehörde seit dieser Änderung auch keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr aus.
Eine Zustimmung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) einzuholen, wenn die Ausländer als unselbständig Beschäftigte arbeiten wollen. Wer als Selbständiger arbeitet, benötigt diese Zustimmung nicht.

Eine Aufenthaltserlaubnis-EU ist allerdings auch jetzt noch für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlich, die selbst nicht Unionsbürger, sondern Drittstaatsangehörige sind. Weiterhin ist für diesen Personenkreis grundsätzlich ein Einreisevisum erforderlich.

* Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Malta, Zypern, Rumänien, Bulgarien, Kroatien

** Norwegen, Island, Liechtenstein

EU-Bürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit 5 Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig von weiteren Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht. Die Bescheinigung für das Daueraufenthaltsrecht wird auf Antrag ausgestellt.