Einreise von Kindern ausländischer Staatsangehöriger

Für die Einreise benötigen die Kinder grundsätzlich ein Visum, das bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden muss. Das Visum bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde. In vielen Fällen wird von der deutschen Auslandsvertretung auch eine Verpflichtungserklärung verlangt.

Hinweise dazu finden sie auf den Internet-Seiten der deutschen Auslandsvertretungen/Botschaften zu „Visabestimmungen“.

Eine Einreise von Kindern setzt voraus, dass beide Elternteile oder der allein Sorgeberechtigte legal in Deutschland wohnen, das Kind nicht älter als 16 Jahre ist und ausreichender Wohnraum und Einkommen zur Verfügung stehen.

Der Nachzug von Kindern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben ist nur möglich, wenn diese Kinder die deutsche Sprache beherrschen. Der Nachweis dieser Sprachkenntnisse ist beispielsweise durch ein Zertifikat C1 oder eine gute Schulnote im Fach Deutsch möglich.
Der Nachzug von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist ausgeschlossen.

Der Antrag auf Kindernachzug ist bei der Ausländerbehörde zustellen.

Nach der Einreise wird dem Ausländer von der Ausländerbehörde ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt. Alle Aufenthaltstitel werden seit September 2011 in Form einer kleinen Karte (eAT) ausgegeben, auf der auch die Fingerabdrücke abzuspeichern sind.