Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.
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Neue Einreiseverordnung
Seit Donnerstag, 3. März 2022 um 0:00 Uhr, gelten mit Inkrafttreten der „Dritten Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung“ (externer Link, Bundesanzeiger) keine Staaten oder Regionen mehr als Hochrisikogebiete.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat. Personen ab 6 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen daneben eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht beachten Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern.
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- Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 01. März 2022 - Bundesanzeiger
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