Im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge wurde erneut bei der 7-Tages-Inzidenz die Marke von 300 überschritten. Aus diesem Grund musste in Abstimmung mit der Regierung von Oberfranken eine neue Allgemeinverfügung erlassen werden:
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Corona-Virus; spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Seniorenheime
(03.01.2020)
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge aufgrund steigender Fallzahlen;
Regelung bei deutlich erhöhter Sieben-Tage-Inzidenz
Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 25 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung
1. Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen
1.1 Bewohner und Bewohnerinnen von Alten- und Pflegeheimen und Seniorenresidenzen im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge dürfen außer zur Begleitung Sterbender nicht besucht werden.
1.2 Innerhalb der unter Ziffer 1.1 genannten Einrichtungen ist zu jeder Zeit eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt für alle Personen mit Ausnahme der Bewohner und Bewohnerinnen.
1.3 Bewohner und Bewohnerinnen der unter Ziffer 1.1 genannten Einrichtungen, die die Einrichtung für mehr als 24 Stunden verlassen haben, müssen sich nach der Rückkehr einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines POC-Antigen-Schnelltests sowie zusätzlich ab dem 4. Tag, spätestens bis zum 6. Tag, einer weiteren Testung mittels eines PCR-Tests unterziehen.
1.4 Das Hausrecht der jeweiligen Einrichtung bleibt unberührt.
2. Die Allgemeinverfügung tritt am 04.01.2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 17.01.2021.
Hinweise:
- Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
- Die sonstigen Vorschriften der 11. BayIfSMV in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
Die komplette Allgemeinverfügung finden Sie im hier im -Sonderamtsblatt 01/2021-