Heute hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Begründung seines ablehnenden Beschlusses vom 24.03.2021 in den Verfahren des Landkreises Wunsiedel, der Großen Kreisstadt Marktredwitz, des BUND Naturschutz in Bayern e. V. und des Landesverbands Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.V. bekannt gegeben: Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die Rechtsbehelfe gegen die Bundesfachplanungsentscheidung zur Festlegung der Trassenkorridore der Südostlink-HGÜ-Stromtrasse verfrüht
sind. Die in den Klagen vorgebrachten Kritikpunkte könnten vollständig gegen einen späteren Planfeststellungsbeschluss vorgebracht werden. Die Bedenken der Kläger, dann käme der Rechtsschutz zu spät, weil bis dahin vollendete Tatsachen geschaffen wären, zumindest eine gerichtliche Überprüfung nicht mehr effizient sei, teilt das Gericht nicht.
In seiner Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Zulassungsentscheidung unterliegt die Bundesfachplanung der Rechtmäßigkeitskontrolle in einem Umfang, der nicht geringer ist, als es bei direkter Anfechtbarkeit der Bundesfachplanungsentscheidung der Fall wäre. Die strikte Bindungswirkung der Bundesfachplanung für die Zulassungsentscheidung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG) führt dabei
dazu, dass Fehler auf die Ebene der Vorhabenzulassung ‚durchschlagen‘ und im Rahmen des hiergegen eröffneten Rechtsbehelfs grundsätzlich ohne Einbuße gerichtlich überprüfbar sind.“ (Seite 22 des Beschlusses).