Zur Minderung des betrieblichen Corona-Infektionsrisikos haben Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Testung durch In-vitro-Diagnostika anzubieten (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Ausnahmen sind vorgesehen für vollständig geimpfte und von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte.
- Das Testangebot kann aus unserer Sicht wie folgt umgesetzt werden:
- Durchführung eines Antigen-Schnelltests durch einschlägig geschultes Personal
- Beaufsichtigung eines Selbsttests zur Eigenanwendung
Die Verpflichtung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwei Testungen pro Kalenderwoche anzubieten, ist getrennt zu sehen von der Regelung gem. § 28b Abs. 1 IfSG. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sind.