Testen von Mitarbeitern

Zur Minderung des betrieblichen Corona-Infektionsrisikos haben Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Testung durch In-vitro-Diagnostika anzubieten (§ 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Ausnahmen sind vorgesehen für vollständig geimpfte und von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte.

  • Das Testangebot kann aus unserer Sicht wie folgt umgesetzt werden:
  • Durchführung eines Antigen-Schnelltests durch einschlägig geschultes Personal
  • Beaufsichtigung eines Selbsttests zur Eigenanwendung

Die Verpflichtung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwei Testungen pro Kalenderwoche anzubieten, ist getrennt zu sehen von der Regelung gem. § 28b Abs. 1 IfSG. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sind.

Als Testnachweis gilt gem. § 2 Nr. 7 SchAusnahmV ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und

a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,

b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder

c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Apotheke, Arztpraxis, Rettungs- und Hilfsdienste sowie Lokale Testzentren) vorgenommen oder überwacht wurde.

Es bietet sich an, dass zwei Mal wöchentlich verpflichtende Testangebot gem. der Corona-ArbSchV für Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, mit Hilfe eines Selbsttests vor Ort unter Aufsicht oder im Rahmen einer betrieblichen Testung den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Somit wäre an diesen beiden Tagen der 3G-Nachweis gem. § 28b Abs. 1 IfSG erbracht.

Hierzu können Sie das hinterlegte Musterformular zur „Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Testergebnisses zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus“ verwenden.