Unterbringung

Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen, Zwangsbehandlung - die rechtlichen Voraussetzungen

Grundlage: § 1831 Abs. 1 BGB

(1) Eine Unterbringung durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist weil

  1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder selischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
     
  2. Zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.


(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

 


 

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des
§ 1820 BGB Absatz 2 Nummer 2 für einen
Bevollmächtigten entsprechend.

Erläuterung:
Eine Unterbringung in einer Bezirksklinik oder einer beschützenden ("geschlossenen") Abteilung eines Seniorenheimes kann nur ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter beim Gericht beantragen.

Die Unterbringung muss dem Wohl des Betreuten dienen - nicht dem Wohl der umgebenden Menschen.



Erläuterung:
Bei der Unterbringung gemäß des Betreuungsrechtes geht es um ein erheblich selbstgefährdendes Verhalten - aggressives Verhalten gegenüber Dritten ist im Betreuungsrecht     k e i n    Unterbringungsgrund.



 

 

Erläuterung:
Der Betroffene kann nicht gegen seinen Willen durch Angehörige in ein Bezirkskrankenhaus gebracht werden - es braucht dazu den Genehmigungs-beschluss eines Richters.

Zuvor muss geklärt sein, ob nicht ein milderes Mittel, etwa eine freiwillige Einweisung in die Bezirksklinik oder ein freiwilliger Besuch beim Facharzt, genügt.





 


Erläuterung:
Dies betrifft die sog. freiheitsentziehenden Maßnahmen, bei denen die körperliche Bewegungs-Freiheit eingeschränkt wird.




Erläuterung:
Auch Bevollmächtigte müssen sich vor einer beabsichtigten Unterbringung an das Betreuungsgericht wenden. Eine Unterbringung kann nur in eine beschützende (geschlossene) Abteilung erfolgen.

Es gilt zu bedenken:

Eine Unterbringung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Freiheit eines Menschen. Die Unterbringung nach dem Betreuungsrecht dient dem Schutz des Menschen vor sich selbst. Eine Unterbringung kann seitens des Richters nur genehmigt werden, wenn ein Gutachter das Vorliegen einer schweren Selbstgefährdung durch eine Krankheit festgestellt hat.

Die Umsetzung der Unterbringung obliegt dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten.

Zu einer evtl. ärztlichen Zwangsmaßnahme siehe
§ 1832 BGB:
Eine solche Maßnahme hat sehr hohe Hürden, sie setzt auf jeden Fall eine betreuungsgerichtliche Genehmigung voraus.