Bekanntmachung über die aufforderung zur einreichung von wahlvorschlägen für die wahl des landrats und des kreitags im landkreis wunsiedel i. fichtelgebirge

 

Der Wahlleiter des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge

Bekanntmachung

über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Landrats und des Kreistags im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge, am 15. März 2020

1. Durchzuführende Wahl

Am Sonntag, dem 15. März 2020, findet die Wahl
von 50 Kreisräten und
des Landrats
statt.

2. Wahlvorschlagsträger

Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht wer-den. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteienge-setz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahl-vorschläge einreichen.

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

3.1
Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 23. Januar 2020 (52. Tag vor dem Wahltag), 18:00 Uhr, dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden
im LRA Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Jean-Paul-Str. 9, 95632 Wunsiedel, Zimmer-Nr. 2.59
übergeben werden.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

3.2
Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl
– des Kreistags nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
– des Landrats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen statt.

3.3
Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl
– des Kreistags nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,
– des Landrats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen statt.

4. Wählbarkeit zur Kreisrätin/zum Kreisrat

4.1
Für das Amt eines Kreisrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
– Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaa-ten der Europäischen Union ist;
– das 18. Lebensjahr vollendet hat;
– seit mindestens drei Monaten im Landkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Landkreis gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Landkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.

4.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.

5. Wählbarkeit zum Landrat

5.1
Für das Amt des Landrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
– Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
– das 18. Lebensjahr vollendet hat.
– Für die Wahl zum Landrat kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis hat.

5.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist. Zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr vollendet hat.1

6. Aufstellungsversammlungen

6.1
Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.
Diese Aufstellungsversammlung ist
– eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
– eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden, oder
– eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe all-gemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.
Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt wor-den sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahl-berechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, im dem der Wahltag liegt.
Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsver-sammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Auf-stellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in ange-messener Zeit vorzustellen.

6.2
Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrü-cken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.

6.3
Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvor-schläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Landratswahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.

6.4
Bei Kreistagswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder drei-mal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.

6.5
Besonderheiten bei der Landratswahl:
Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:

6.5.1
Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wäh-lergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.

6.5.2
Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.

7. Niederschriften über die Versammlung

7.1
Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
– die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
– Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
– die Zahl der teilnehmenden Personen,
– bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht frü-her als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
– der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
– das Wahlverfahren, nachdem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
– die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
– auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsver-sammlung Ersatzleute aufgestellt hat.

7.2
Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.

7.3
Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.

7.4
Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.

8. Inhalt der Wahlvorschläge

8.1
Bei Kreistagswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Kreisräte zu wählen sind.
In unserem Landkreis darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 50 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.
Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Landratswahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.

8.2
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurz-bezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.
Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wähler-gruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Landratswahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.

8.3
Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.

8.4
Jeder Wahlvorschlag soll einen Beauftragten und seine Stellvertretung bezeichnen, die im Landkreis wahlbe-rechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als seine Stellvertretung. Dem Wahlvorschlag muss eine Bescheinigung über das Wahlrecht beigefügt werden. Der Beauftragte ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzuneh-men. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.

8.5
Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vor-name, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.

8.6
Angegeben werden können kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirks-tagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.
Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzu-führenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.

8.7
Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.
Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

8.8
Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Landrats oder des Kreistags muss ferner eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person eine Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über die Wählbarkeit enthalten.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

8.9
Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Landrats oder des Kreistags muss eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, bei Personen ohne Woh-nung eine Bescheinigung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit aus-geschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

9. Unterzeichnung der Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 3. Februar 2020 (41. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Der Wahlvorschlag muss eine Bescheinigung der Gemeinde über das Wahlrecht enthalten. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvor-schlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichner müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und im Landkreis wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschrif-ten, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.

10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge

10.1
Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrie-ben werden, sondern zusätzlich von mindestens 340 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde/Stadt oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlags-träger sind Parteien und Wählergruppen, die im Kreistag seit dessen letzter Wahl nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v. H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten ha-ben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekanntgemachten Ergebnisse.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Kreistag seit dessen letzter Wahl aufgrund des gleichen gemein-samen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.

10.2
In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
– die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
– Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
– Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

10.3
Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmit-telbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.

10.4
Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.

10.5
Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke und körperlich behinderte Personen werden von der Gemeinde/Stadt ge-sondert bekannt gemacht.

11. Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum 23. Januar 2020 (52. Tag vor dem Wahltag), 18:00 Uhr, zulässig. Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvor-schlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Der Beauftragte kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zu-rückzunehmen.

Datum: 17. Dezember 2019

gez.


Dr. Döhler
(Unterschrift)