Verkehrswertgutachten

Wer den Verkehrswert (= Marktwert im gewöhnlichen Geschäftsverkehr) seines Grundstückes benötigt, kann als Grundstückseigentümer oder als Inhaber eines sonstigen Rechtes beim Gutachterausschuss ein entsprechendes Gutachten in Auftrag geben.

Der Ausschuss wird in diesen Fällen durch den/die Vorsitzende(n) sowie zwei weitere Gutachter tätig. In den meisten Fällen bedarf es zur Wertermittlung einer vorherigen Ortsbesichtigung.

Vom Antragsteller sollten folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:

Gebühren und Auslagen für die Erstellung von Gutachten

Die Gebühr ist im Regelfall wertabhängig und beträgt

1. bei einem ermittelten Wert bis 200 000 €                                                   2 450 €;
2. bei einem ermittelten Wert über 200 000 € bis 300 000 €                       2 600 €;
3. bei einem ermittelten Wert über 300 000 € bis 400 000 €                       2 700 €;
4. bei einem ermittelten Wert über 400 000 € bis 500 000 €                       2 800 €;
5. bei einem ermittelten Wert über 500 000 bis 1 000 000 €                       1 800 € zuzüglich 2 v.T. des Werts;
6. bei einem ermittelten Wert über 1 000 000 € bis 10 000 000 €              2 800 € zuzüglich 1 v.T. des Werts;
7. bei einem ermittelten Wert über 10 000 000 €                                          3 200 € zuzüglich 1 v.T. des Werts;

Die wertabhängige Gebühr kann bei erheblichem zusätzlichem Aufwand um bis zu 50 % erhöht werden, insbesondere für die Ermittlung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale. Die Gebühr kann um bis zu 50 % ermäßigt werden, wenn das Gutachten einen erheblich geringeren Aufwand als üblich verursacht, insbesondere bei unbebauten Grundstücken mit land-, forstwirtschaftlicher oder vergleichbarer Nutzung. Sind in einem Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mehrere Werte, Werte für mehrere Stichtage oder entsprechende Wertunterschiede zu ermitteln, so wird der Gebührenberechnung die Summe aus dem höchsten ermittelten Wert und je einem Drittel aller weiteren ermittelten Werte zu Grunde gelegt.

Die Gebühr erhöht sich für jeden aus der Kaufpreissammlung herangezogenen Vergleichswert, für jeden herangezogenen Bodenrichtwert und für jedes herangezogene wertermittlungsrelevante Datum entsprechend der Gebühr nach Tarif-Nr. 2.I.1/1.8 des Kostenverzeichnisses.