Jugendschutz schützt – ganz praktisch im Alltag. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt, was für Kinder und Jugendliche im öffentlichen Raum gilt: z. B. in Gaststätten, auf Festen, in Clubs, Kinos oder bei Konzerten. Private Feiern zu Hause sind davon nicht erfasst.
Wer darf begleiten?
Im Gesetz wird zwischen personensorgeberechtigter Person (in der Regel: Eltern/Vormund) und erziehungsbeauftragter Person unterschieden. Letztere ist eine volljährige Begleitperson, die von den Eltern beauftragt wurde – eine verantwortungsvolle Aufgabe, die schriftlich nachgewiesen werden sollte.
Wichtige Regeln auf einen Blick
- Gaststätten: Unter 16 Jahren ist der Aufenthalt nur in Begleitung oder zum Essen/Trinken (5–23 Uhr) erlaubt. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt ohne Begleitung möglich, jedoch nicht zwischen 24 Uhr und 5 Uhr.
- Nachtbars/Nachtclubs: kein Zutritt für Minderjährige.
- Tanzveranstaltungen/Clubs: Unter 16 Jahren ohne Begleitung nicht erlaubt; ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr. Bei Veranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe oder bei künstlerischer/Brauchtums-Betätigung sind zeitliche Ausnahmen möglich.
- Alkohol: Keine Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren; 16–18-Jährige nur Bier/Wein/weinähnliche Getränke, keine Spirituosen. Automatenregelungen und Kennzeichnungspflichten (z. B. Alkopops) sind zu beachten.
- Rauchen/E-Zigarette/Shisha: Keine Abgabe und kein Konsum nikotinhaltiger Produkte durch Minderjährige in der Öffentlichkeit.
- Weitere Bereiche: Für Spielhallen/Glücksspiel sowie jugendgefährdende Orte/Veranstaltungen gelten zusätzliche Verbote.
Eine gut verständliche Gesamtübersicht bietet die Broschüre „Jugendschutz – verständlich erklärt“ (BMFSFJ).
