• Gebärdensprache
  • Zur Nutzung dieses Dienstes werden Daten von Google Translate benötigt und demzufolge entsprechende Cookies gesetzt. Des Weiteren findet eine Weitergabe von Daten (z. B. persönliche Informationen, IP-Adressen) entsprechend der Nutzungsbedingung von Google statt. Durch das Klicken auf „Zustimmen“ akzeptieren Sie, dass der Dienst benutzt wird und Daten an Google weitergegeben werden.

Jugendschutz in der Öffentlichkeit

Öffentlicher Jugendschutz im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge

Jugendschutz schützt – ganz praktisch im Alltag. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt, was für Kinder und Jugendliche im öffentlichen Raum gilt: z. B. in Gaststätten, auf Festen, in Clubs, Kinos oder bei Konzerten. Private Feiern zu Hause sind davon nicht erfasst.

Wer darf begleiten?
Im Gesetz wird zwischen personensorgeberechtigter Person (in der Regel: Eltern/Vormund) und erziehungsbeauftragter Person unterschieden. Letztere ist eine volljährige Begleitperson, die von den Eltern beauftragt wurde – eine verantwortungsvolle Aufgabe, die schriftlich nachgewiesen werden sollte.

Wichtige Regeln auf einen Blick

 

  • Gaststätten: Unter 16 Jahren ist der Aufenthalt nur in Begleitung oder zum Essen/Trinken (5–23 Uhr) erlaubt. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt ohne Begleitung möglich, jedoch nicht zwischen 24 Uhr und 5 Uhr.
  •  Nachtbars/Nachtclubs: kein Zutritt für Minderjährige.
  • Tanzveranstaltungen/Clubs: Unter 16 Jahren ohne Begleitung nicht erlaubt; ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr. Bei Veranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe oder bei künstlerischer/Brauchtums-Betätigung sind zeitliche Ausnahmen möglich.
  • Alkohol: Keine Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren; 16–18-Jährige nur Bier/Wein/weinähnliche Getränke, keine Spirituosen. Automatenregelungen und Kennzeichnungspflichten (z. B. Alkopops) sind zu beachten.
  • Rauchen/E-Zigarette/Shisha: Keine Abgabe und kein Konsum nikotinhaltiger Produkte durch Minderjährige in der Öffentlichkeit.
  • Weitere Bereiche: Für Spielhallen/Glücksspiel sowie jugendgefährdende Orte/Veranstaltungen gelten zusätzliche Verbote.

Eine gut verständliche Gesamtübersicht bietet die Broschüre „Jugendschutz – verständlich erklärt“ (BMFSFJ).


Sie können das Jugendschutzgesetz auch in englischer, türkischer und russischer ​​​​​​​Sprache downloaden.

(Flyer ​​​​​​​zum Jugendschutzgesetz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; diesen Flyer ​​​​​​​erhalten Sie hier auch in türkischer Sprache)

„Elternzettel“ – Erziehungsbeauftragung
Für manche Anlässe kann eine schriftliche Erziehungsbeauftragung hilfreich sein. Der Landkreis stellt dafür ein offizielles Formular bereit („Übertragung von Erziehungsaufgaben“). Bitte Personalausweise mitführen und nur verantwortungsbewusste Begleitpersonen einsetzen.

Service für Veranstalter, Vereine & Gewerbe

  • Aushang & Alterskontrolle organisieren, Team briefen.
  • Hausordnung/Einlass an JuSchG anpassen (z. B. Uhrzeiten, Tabak/Alkohol).
  • Dokumente bereithalten (Erziehungsbeauftragung, Auswertung/Protokoll).
  • Nachbereitung: Auffälligkeiten dokumentieren, ggf. Folgemaßnahmen planen.
  • Praxisnahe Materialien/Leitfäden stehen bundesweit zur Verfügung; wir beraten gern zu passenden Lösungen vor Ort.

Beratung & Kontakt
Fragen zum öffentlichen Jugendschutz, zu Schulungen, Formularen oder Einzelfällen?
Ihre Ansprechpartner in der Kommunalen Jugendarbeit: Svenja Faßbinder