Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Infektionsschutzgesetz in der geltenden Fassung (IfSG) sind Einrichtungen, in denen vorwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, Kindertagesstätten, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

Die genannten Einrichtungen, des weiteren Pflegeheime im Sinne des Heimgesetzes, vergleichbare Betreuungs- und Versorgungseinrichtungen (z. B. Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege), Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünfte sowie andere Massenunterkünfte, unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Diese Einrichtungen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahren zur Einhaltung der Infektionshygiene festlege

Personen, welche in den in § 33 IfSG genannten Kinder- und Jugendeinrichtungen arbeiten und dabei regelmäßig Kontakt zu den Betreuten haben, sind vor erstmaliger Ausübung ihrer Tätigkeit, des weiteren alle zwei Jahre, über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG zu belehren:

Desweiteren besteht nach § 34 Abs. 5 auch eine Belehrungspflicht für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte seitens der Gemeinschaftseinrichtung:

Für die Leiter von Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie für die anderen, oben genannten Einrichtungen, bestehen namentliche Meldepflichten nach dem IfSG, wenn es zum Auftreten von bestimmten übertragbaren Krankheiten, evtl. lebensmittelbedingten Erkrankungen oder zur Häufung von anderen gefährlichen Infektionskrankheiten kommt. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen. Für die Meldung verwenden Sie bitte unseren Vordruck im Formularfeld.