Leitfaden

 

1. Prüfung durch die beim Verein/Verband Verantwortlichen, ob die formellen Voraussetzungen für die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gegeben sind

nach diesem Schema    
nähere Ausführungen zu den Prüfkriterien können hier nachgelesen werden.
   

2. Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses durch den Vereinsvorsitzenden oder den beim Verein/Verband Verantwortlichen an den ehrenamtlichen Mitarbeiter.
Die Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt finden Sie hier.

 

3. Aushändigung eines Antrags auf Gebührenbefreiung für neben- oder ehrenamtlich Tätige an den Mitarbeiter
Den Antrag auf Gebührenbefreiung finden Sie hier.
 

4. Der ehrenamtliche Mitarbeiter stellt Antrag auf ein erweitertes FZ bei seiner Wohnsitzgemeinde, dabei legt er die Bestätigung des Vereins/Verbands (siehe Punkt 2) und seinen ausgefüllten Antrag auf Gebührenbefreiung (siehe Punkt 3) vor.
 

5. Nach Erhalt des erweiterten FZ legt der ehrenamtliche Mitarbeiter dieses dem bei seinem Verein/Verband Verantwortlichen zur Einsichtnahme vor.
 

6. Der beim Verein Verantwortliche notiert sich

  • den Namen des ehrenamtlichen Mitarbeiters
  • das Datum des erweiterten Führungszeugnisses
    (Das erweiterte Führungszeugnis sollte bei der Vorlage in der Regel nicht älter als drei Monate sein)
  • ob eine Eintragung vorliegt, die zu einem Tätigkeitsausschluss führt
    (Welche Straftatbestände zu einem Tätigkeitsausschluss führen, ist hier ersichtlich)
  • das Datum der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis
    (Für die Daten kann z. B. dieser Vordruck verwendet werden)

 

7. Wenn eine Eintragung vorliegt, die zu einem Tätigkeitsausschluss führt, darf der ehrenamtliche Mitarbeiter nicht (mehr) im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden.
 

8. Spätestens nach fünf Jahren muss erneut ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsicht vorgelegt werden.
 

9. Wenn ein ehrenamtlicher Mitarbeiter aus der ehrenamtlichen Tätigkeit ausscheidet, ist die Aufzeichnung zu löschen.
 

10. Wenn ein ehrenamtlicher Mitarbeiter wiederholt eingesetzt wird, wird empfohlen, sich das schriftliche Einverständnis des Mitarbeiters zur Datenspeicherung bis zur Beendigung der Tätigkeit einzuholen. 

 

Hinweis zum Datenschutz:

Die erhobenen Daten dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen und dürfen diesen auch nicht mündlich oder in anderer Form weitergegeben werden. 

Wenn Sie sich noch genauer informieren wollen, hier der Link zu den Fachlichen Empfehlungen des Bayer. Landesjugendamtes: Fachliche Empfehlungen zur Handhabung von § 72a SGB VIII