Prüfkriterien ehrenamtliche Mitarbeiter


Prüfkriterien für das Erfordernis eines erweiterten Führungszeugnisses (FZ) für ehrenamtlich Tätige
 

Der Verein/Verband oder sonstige öffentliche Träger der Jugendhilfe entscheidet nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts, welche Tätigkeiten nur nach Einsichtnahme in das erweiterte FZ wahrgenommen werden dürfen.


Bestehen vertrauensbildende und kontaktintensive Situationen, die ausgenutzt oder missbraucht werden können, erhöht sich das Gefährdungspotenzial für Übergriffe gegenüber Kindern und Jugendlichen. Es können jedoch auch unabhängig vom Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses Situationen bestehen, die allein aufgrund des potenziell möglichen Näheverhältnisses ausgenutzt und missbraucht werden können. Im Regelfall entstehen bei der Wahrnehmung auch von neben- und ehrenamtlichen Aufgaben im Wirkungskreis der Kinder- und Jugendhilfe sehr schnell Situationen, die wegen der Vertrauensstellung oder des intensiven Kontakts zu den Minderjährigen ausgenutzt werden könnten. Von daher wird empfohlen, im Regelfall ein erweitertes FZ einzuholen.


Im begründeten Einzelfall kann aber von der Einholung eines erweiterten FZ abgesehen werden, wenn bei einer Tätigkeit des/der ehrenamtlichen Helfers/Helferin wegen der Art, der Intensität oder der Dauer der Aufgabenwahrnehmung ein mögliches Gefährdungspotenzial nahezu ausgeschlossen werden kann.

Zur Abgrenzung, wann im Einzelfall von der Einholung eines erweiterten FZ abgesehen werden kann, werden folgende Kriterien an die Hand gegeben.

 

Insbesondere kann abgesehen werden, wenn die:


2.1 Art des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist:


Bestimmendes Merkmal ist, dass keine Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Ausbildung oder vergleichbare Kontakte stattfinden. Maßgeblich ist hierbei der pädagogische Kontext, in dem die Tätigkeit stattfindet.


Ein Hierarchie- oder Machtverhältnis darf nicht vorliegen, denn damit wird das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Neben-/Ehrenamtlichen und dem Kind oder Jugendlichen erhöht, wodurch das Gefährdungspotenzial deutlich gesteigert sein kann. Von einem Hierarchie- oder Machtverhältnis ist regelmäßig auszugehen, wenn eine steuernde, anlernende, fortbildende, Wissen vermittelnde oder pflegende Tätigkeit besteht.


Bei der Tätigkeit von Jugendlichen (14–17 Jahre) als Neben- oder Ehrenamtliche kann auch die Bewertung der Altersdifferenz zu dem betreuten oder beaufsichtigten Kind bzw. Jugendlichen eine Rolle spielen. Das Risiko, dass ein Hierarchie- oder Machtverhältnis oder eine besondere Vertrauenssituation entsteht, welche zu einem sexuellen Übergriff ausgenutzt oder missbraucht werden könnte, kann bei einer sehr geringen Altersdifferenz eher verneint werden.


Bei der Entscheidung über das Absehen von einer Einsichtnahme in das erweiterte FZ ist zu berücksichtigen, ob die Kinder und/oder Jugendlichen, zu denen über die Tätigkeit im Einzelfall Kontakt besteht, besondere Merkmale aufweisen (z. B. Kleinkindalter, Einschränkungen aufgrund besonderer persönlicher Merkmale oder einer Behinderung). Sofern diese Merkmale ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder Schutzbedürfnis vermitteln, sollte die Einsicht in ein erweitertes FZ verlangt werden.

 

2.2 Intensität des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist:


Das Gefährdungspotenzial wird regelmäßig geringer sein, wenn die Tätigkeit von mehreren Personen ausgeübt wird. Hier findet eine Form von sozialer Kontrolle statt, die die Gefahr eines Übergriffs während der Tätigkeit mindern kann (z. B. Leitung einer Kindergruppe im Team gegenüber einer alleinigen Leitung). Gleiches gilt dahingehend, ob die Tätigkeit in einem offenen oder in einem geschlossenen Kontext stattfindet – sowohl bezogen auf die Räumlichkeiten, ob diese von außen einsehbar (z. B. Schulhof, Open-Air-Veranstaltung, öffentlich zugängliche Halle, Spielfest) oder abgeschlossen, vor öffentlichen Einblicken geschützt sind (z. B. Übungsräume im kulturellen Bereich, Wohnbereich von Kindern und Jugendlichen in Heimen), als auch auf die strukturelle Zusammensetzung bzw. Stabilität der Gruppe, ob diese sich regelmäßig ändert (z. B. offener Jugendtreff) oder konstant bleibt (z. B. Ferienfreizeit, Zeltlager). Bei sehr offenen Kontexten kann daher im Einzelfall von der Vorlage abgesehen werden.


Ein geringerer Grad der Intensität kann bei einer ausschließlichen Tätigkeit in einer Gruppe gegeben sein. Während bei Tätigkeiten mit nur einem einzelnen Kind oder Jugendlichen regelmäßig ein besonderer Grad der Intensität anzunehmen ist (z. B. Nachhilfeunterricht, Einzelpate/in, Musikunterricht eines einzelnen Kindes/Jugendlichen).


Je nach konkreter Art der Tätigkeit kann eine besondere, gefahrenerhöhende Intensität bei der Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen entstehen, wenn hierfür eine gewisse Intimität oder ein Wirken in der Sphäre des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist (z. B. Windeln wechseln, Begleitung beim Toilettengang, Unterstützung beim Ankleiden). In diesen Fällen sollte auf jeden Fall die Einsicht in ein erweitertes FZ verlangt werden.

 

2.3 Dauer des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist:


Um ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen zu können, ist eine gewisse Dauer oder Regelmäßigkeit der Tätigkeit nötig. Von daher ist bei Tätigkeiten, die nur einmalig, punktuell oder gelegentlich stattfinden, das Gefährdungspotenzial in der Regel deutlich geringer, so dass nach Einzelfallprüfung von einer Einsichtnahme in das erweiterte FZ abgesehen werden kann. Bei der Bewertung der Dauer muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob es sich jeweils um dieselben Kinder oder Jugendlichen handelt, mit denen durch die Tätigkeit für eine gewisse Dauer der Kontakt besteht, oder ob diese regelmäßig wechseln.
Zu beachten gilt es, dass auch eine einmalige Tätigkeit eine gefahrenerhöhende Zeitspanne umfassen kann, die die Vorlage eines erweiterten FZ erforderlich macht (z. B. einmalige Betreuung von Kindern/Jugendlichen bei einer längeren Ferienfreizeit).