Jugendschutz in der Öffentlichkeit


Am 5. November 2008 ist das neue Jugendschutzgesetz in Kraft getreten. Damit wurden die Voraussetzungen für einen effektiven Jugendschutz wesentlich verbessert. Viele Vorschriften des Jugendschutzgesetzes gelten „nur" für die Öffentlichkeit, also alle Orte, die öffentlich zugänglich sind (aber z. B. nicht für private Feiern).

Ein wesentliches Merkmal des Jugendschutzgesetzes ist die Abschaffung des Begriffs „Erziehungsberechtigte/r". Man unterscheidet jetzt zwischen „personensorgeberechtigter Person" und „erziehungsbeauftragter Person".

Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. In der Regel sind das die Eltern (oder der Vormund).

Erziehungsbeauftragt kann jede Person über 18 Jahren sein, die mit den Eltern (Personensorgeberechtigten) vereinbart hat, das Kind bzw. die/den Jugendliche(n) erzieherisch zu begleiten. Der Gesetzgeber hat hier vor allem Geschwister, Verwandte, Nachbarn, Freunde der Eltern etc. im Blick, die im Auftrag der Eltern tätig sind. Es handelt sich hier um eine verantwortungsvolle Aufgabe, die nicht leichtfertig übertragen werden sollte.

Die einzelnen Vorschriften über Rauchen und Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit, den Besuch von Gaststätten und Tanzveranstaltungen mit und ohne Begleitung, Glücks- und Bildschirmspiele etc. findet man in der Textfassung des Jugendschutzgesetzes, das unter dem nachstehenden Link angesehen und ausgedruckt werden kann.


Sie können das Jugendschutzgesetz auch in englischer, türkischer und russischer ​​​​​​​Sprache downloaden.

(Flyer ​​​​​​​zum Jugendschutzgesetz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; diesen Flyer ​​​​​​​erhalten Sie hier auch in türkischer Sprache)


Eine oft diskutierte Frage ist, wer dazu geeignet ist die Aufgabe als Erziehungsbeauftragte(r) zu übernehmen und vor allem, wie der Nachweis geprüft werden kann. Besonders wenn Kinder und Jugendliche Tanzveranstaltungen und Gaststätten besuchen, wird das Problem akut.

Der Gaststättenbesuch unter 16 Jahren ist nicht erlaubt, es sei denn, das Kind oder der/die Jugendliche nimmt eine Mahlzeit und/oder ein Getränk ein. Ab 16 Jahren darf man bis 24:00 Uhr in einer Gaststätte oder bei einer Tanzveranstaltung bleiben. In Begleitung der Eltern (Personensorgeberechtigte) oder einer volljährigen Begleitperson (Erziehungsbeauftragter) dürfen Kinder und Jugendliche in jedem Alter eine Gaststätte oder Tanzveranstaltung besuchen. Das gilt auch für die Zeit nach 24:00 Uhr.

Für den Nachweis, dass man eine volljährige Begleitperson (Erziehungsbeauftragter) ist, sieht das Jugendschutzgesetz folgende Form vor: Es ist auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass man von den Eltern des Kindes oder des/der Jugendlichen den Auftrag hat, diese erzieherisch zu begleiten. Dies geschieht durch eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern (sog. "Muttizettel") mit Namen und Adressen der Eltern, des betroffenen Kindes oder der/des Jugendlichen und der erziehungsbeauftragten Person und es verlangt die Unterschriften der genannten Personen. 
Ein solches Formular kann unter dem nachstehenden Link ausgedruckt werden: Jugendschutz - Formular schriftliche Einverständniserklärung