Schutzauftrag/Führungszeugnisse


Schutzauftrag nach § 72a SGB VIII

 

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz, das zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber unter anderem eine Änderung des § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und des § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) beschlossen.

 

Wesentliche Änderungen im neuen § 72a SGB VIII:

  • Ein etwaiger Tätigkeitsausschluss muss durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BRZG festgestellt werden. Für Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten ist stattdessen ein europäisches Führungszeugnis vorgesehen (§ 30b BZRG). 
  • Auch neben- und ehrenamtlich im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe, z. B. in der Jugendarbeit, tätige Personen sind nun im Anwendungsbereich enthalten. 
  • § 72a SGB VIII erfasst auch alle Träger der freien Jugendhilfe.

 

Folge: 

Auch Ehrenamtliche müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wenn sie bei freien Trägern Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben. 

 

Zweck:

Das erweiterte Führungszeugnis soll sich als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes
zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen etablieren. Hierbei geht es nicht um einen „Generalverdacht" gegenüber den in der Kinder- und Jugendhilfe Tätigen. Deren Engagement hat eine essentielle Bedeutung für die Kinder- und Jugendhilfe und kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die Neuregelung
des § 72a SGB VIII soll vielmehr als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemein akzeptierten und durch sonstige geeignete Maßnahmen flankierten Präventions-konzeptes verstanden werden. Nur durch die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis allein kann ein vollumfäng-licher Schutz des Kindeswohls nicht ausreichend gewährleistet werden.

 

Umsetzung:

Auch im Bereich der Jugendarbeit müssen Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrages mit den Vereinen und Verbänden abgeschlossen werden. Der Geltungsbereich dieser Vereinbarungen erstreckt sich im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes auf alle aus Mitteln der Jugendhilfe finanzierte Leistungen und Aufgaben der freien Träger, also auch auf die Gruppierungen und Vereine, die aus Mitteln der Jugendhilfe von den Gemeinden, vom Kreisjugendring oder durch die Sportförderung des Landkreises Wunsiedel gefördert werden. Grundlage sind die Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes zur Handhabung des § 72 a SGB VIII einschließlich der Mustervereinbarung, die Sie unter folgendem Link finden können: Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt               

       

Wann sind erweiterte Führungszeugnisse notwendig und wie sind die Handlungsschritte?

Der von uns entwickelte Leitfaden für ehrenamtlich Tätige soll Ihnen bei der Umsetzung der Vereinbarungen helfen. Sie finden ihn im rechten Menü unter "weitere Links".