Reisegewerbekarte


Wann liegt ein Reisegewerbe vor?

Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung durch den Kunden, außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:

  • Waren anbieten, verkaufen oder ankaufen oder Bestellungen aufnehmen
  • (Dienst-)Leistungen anbieten oder Bestellungen auf (Dienst-)Leistungen aufnehmen
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis, die sog. Reisegewerbekarte.

Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge ist nicht nur für die Erteilung der Reisegewerbekarte, sondern auch für eine Verlängerung oder Ausdehnung der bestehenden Reisegewerbekarte zuständig.

Wer benötigt eine Reisegewerbekarte?

  • Reisegewerbetreibende
  • Angestellte von Reisegewerbetreibenden, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen oder an einem anderen Ort als der Reisegewerbetreibende selbst tätig sind, benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte Ihres Vorgesetzten
  • auch juristischen Personen kann eine Reisegewerbekarte erteilt werden
  • so genannte Reisegastwirte (Reisegaststätten) benötigen ebenfalls eine Reisegewerbekarte, allerdings nur, wenn alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen mit Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; die Abgabe von alkoholischen Getränken  zum Verzehr an Ort und Stelle ist im Reisegewerbe nicht zugelassen

Was müssen Sie sonst noch im Reisegewerbe beachten:

Während der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit muss die Reisegewerbekarte oder die beglaubigte Kopie stets mit sich geführt werden.

Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit, u. a.:

  • der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von Verkaufswagen oder -ständen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle verkauft werden
  • das Verkaufen von Druckwerken (z. B. Zeitungen) im Straßenverkauf
  • der Gewerbetreibende, der andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht; dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden
  • nicht zum Reisegewerbe gehört außerdem die Teilnahme an "festgesetzten Märkten"

Im Reisegewerbe sind u. a. folgende Tätigkeiten verboten:

Verkauf und Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind jedoch Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen

Verkauf und Ankauf von Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen.
Verkauf von geistigen Getränken; angeboten werden darf Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen; Schaumwein bzw. Sekt fällt nicht unter den Begriff "Wein"