Namensrecht

Grundsätzlich sind die Möglichkeiten der Namensführung (Namenswahl, Namenserteilung) durch das bürgerliche Recht, genauer durch das Bürgerliche Gesetzbuch -BGB-, abschließend geregelt. Es gibt zahlreiche Vorschriften, die zu nahezu allen personenstandsrechtlichen Ereignissen (Eheschließung, Scheidung, Geburt etc.) Regelungen treffen. Hierfür können beim zuständigen Standesamt entsprechende Erklärungen abgegeben werden.

Im Einzelfall kann es jedoch Gründe geben, die über diese Möglichkeiten hinaus eine Namensänderung erforderlich machen.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung:
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ermöglicht durch die Vorschriften des Namensänderungsgesetzes - NamÄndG - die Änderung eines Vor- oder Familiennamens, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Ein "wichtiger Grund" ist nach der Rechtssprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers höher einzuschätzen ist als das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens.

Jedoch muss die öffentlich-rechtliche Namensänderung immer ihren Ausnahmecharakter behalten, d. h. sie ermöglicht nur die Beseitigung von Unzuträglichkeiten im Einzelfall, nicht die Umgehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften.

Klären Sie daher vor Antragstellung mit dem Standesamt, ob für Sie eine Möglichkeit der Namensänderung nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in Frage kommt.

Verfahren:
Für die Einleitung eines Namensänderungsverfahrens ist ein Antrag erforderlich. Die Antragstellung erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt, zweckmäßig ist hierfür die Verwendung eines Antragsformulars. Dieses erhalten Sie von den zuständigen Mitarbeitern des Landratsamtes oder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Antragsberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen, Staatenlose mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, heimatlose Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowie ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte mit Wohnsitz in Deutschland.

Folgende Dokumente sind regelmäßig erforderlich:

  • Geburtsurkunde
  • Reisepass
  • Personalausweis
  • Meldebescheinigung

Zweckmäßig ist auch eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages.

Das Verfahren wird im Bewilligungsfall mit der Ausstellung einer Namensänderungsurkunde abgeschlossen. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden müssen, wird Ihnen vor Erteilung des Ablehnungsbescheides die Möglichkeit gegeben, Ihren Antrag zurückzuziehen.