Kosten

Die Einbürgerung ist kostenpflichtig. Gemäß § 38 Abs. 2 StAG wird für das Einbürgerungsverfahren eine Gebühr von 255 € erhoben. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat, auf 51 €. Die Gebühr ist im Regelfall bei Abschluss des Verfahrens fällig, im begründeten Einzelfall kann ein Kostenvorschuss erhoben werden.

Auch bei Rücknahme des Antrags mit anschließender Einstellung des Verfahrens oder bei Ablehnung des Antrages werden Kosten erhoben.