Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt


Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Ältere Menschen und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen können Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

  • Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Diese Grenze wird derzeit schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr bis zum vollendeten 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt in gleicher Weise wie bei der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Leistungsberechtigt wegen Erwerbsminderung sind Personen, die vorgenannte Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber nach Feststellung des Rententrägers dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind.


Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt kann bestehen, wenn zwar eine volle Erwerbsminderung vorliegt, diese jedoch nur für einen befristeten Zeitraum festgestellt ist (z. B. Rente auf Zeit). Auch Minderjährige unter 15 Jahren, die nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben, können einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben.


Folgendes ist für beide Leistungsarten zu beachten:

Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über die jeweilige Wohnsitzgemeinde.

​​​​​​​Einkommen/Vermögen
Sozialhilfe erhält grundsätzlich nur, wer sich aus eigenen Mitteln (z. B. aus Einkommen und/oder Vermögen) nicht selbst helfen kann. Das bedeutet, dass Einkommen und Vermögen für einen Anspruch auf Sozialhilfe zunächst vollständig verbraucht werden müssen, soweit sie nicht von der Anrechnung oder Verwertung ausgenommen sind.

Grundsätzlich gelten alle laufenden oder einmaligen Einnahmen als Einkommen.

Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus:

  • nichtselbständiger und selbständiger Arbeit
  • Eigentum und Renten
  • Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen durch Unterhaltsleistungen Angehöriger

Zum einzusetzenden Vermögen gehören insbesondere:

  • Bank- und Sparguthaben
  • Wertpapiere
  • Lebens-/ bzw. Sterbeversicherungen mit Rückkaufswert
  • Hauseigentum
  • Grundbesitz
  • Kraftfahrzeuge

Als geschütztes Vermögen bleibt für jede leistungsberechtigte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro anrechnungsfrei. Für jede von diesen Personen überwiegend unterhaltene Person kommen noch 500 Euro hinzu.