Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktesystem)

Neues Punktesystem seit dem 1. Mai 2014 

Am 01. Mai 2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER).
Das bis dahin bestehende Punktesystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.
Die Grundlage hierfür bildet das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3313) sowie die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05. November 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3920).

Als Voraussetzung für eine Punktwertung im Fahreignungs-Bewertungssystem muss zum einen eine Auflistung der Zuwiderhandlung in der Anlage 13 zu § 40 FeV vorliegen sowie bei Ordnungswidrigkeiten zum anderen die verhängte Geldbuße mindestens 60 Euro betragen.

Anders als bisher im VZR werden im FAER nur die Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten eingetragen, die Einfluss auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben. Ordnungswidrigkeiten wie z. B. das verbotene Einfahren in eine Umweltzone werden im FAER nicht mehr gespeichert.

Daher wurden die bis zum Ablauf des 30.04.2014 im VZR gespeicherten Entscheidungen, die nach den neuen Regelungen für das FAER nicht mehr zu speichern waren, am 01.05.2014 gelöscht.

Allerdings werden für einige Tatbestände, die nicht mehr im FAER zu speichern sind, die Geldbußen angemessen angehoben.

Die im FAER gespeicherten Eintragungen werden den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung der Fahreignung bereitgestellt.

An die Stelle des bisherigen Punktesystems mit einer Bewertung der Zuwiderhandlungen von 1 bis 7 Punkten trat das Fahreignungs-Bewertungssystem.

Hiernach werden die eingetragenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten je nach Bedeutung für die Verkehrssicherheit in die nachfolgend aufgeführten Kategorien eingeteilt:

(§ 4 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)):

3 Punkte - Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde

2 Punkte - Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnisbesonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten

1 Punkt - verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten

Tilgungsfristen, Tilgungshemmung und Überliegefrist:

Die im FAER seit dem 01.05.2014 gespeicherten Entscheidungen werden nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen getilgt (§ 29 StVG).

Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist. Der Beginn der Tilgungsfrist ist seit dem 01.05.2014 einheitlich für alle Eintragungen auf das Rechtskraftdatum der Entscheidung festgelegt.

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