Wohngeld

Wohngeld


Wohnen kostet viel Geld - oft mehr für den, der nicht das entsprechende Einkommen hat


Eingeschränkte Erreichbarkeit

Aufgrund der aktuellen Arbeitsauslastung im Zuge der Wohngeldreform sind die Sachbearbeiter leider nur eingeschränkt erreichbar.

Sollte eine persönliche Vorsprache beim zuständigen Sachbearbeiter erforderlich sein, ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.

Die Unterlagen können Sie jederzeit per Post, per Fax an 09232/80 9592 oder per E-Mail an E-Mail zusenden oder beim Bürgerbüro am Landratsamt Wunsiedel abgeben.



​​​​​​​Wohngeld gibt es:

als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung,
als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines selbstgenutzten Eigenheimes oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung.

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt, sofern die im Wohngeldgesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Anträge für Miet- bzw. Lastenzuschuss erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stadt- / Gemeindeverwaltung oder bei der Wohngeldstelle im Landratsamt Wunsiedel. Bei diesen Stellen müssen Sie auch die vollständig ausgefüllten Anträge mit den erforderlichen Nachweisen einreichen.

Sie können die Anträge aber auch hier herunterladen.


Der Abgabetag ist wichtig, da dieser für den Bewilligungszeitraum von Bedeutung ist.

Beispiel:
Wohnungsbezug 01.08.2023
Antragsabgabe bei der Stadt/Gemeinde bzw. Landratsamt Wunsiedel 15.08.2023; Wohngeldgewährung ab August 2023
Antragsabgabe bei der Stadt/Gemeinde bzw. Landratsamt Wunsiedel 01.09.2023; Wohngeldgewährung ab September 2023


Wichtige Hinweise!

Alle Personen, die eine der nachstehend genannten Leistungen einschließlich Wohnkosten beziehen, sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen:

  • Bürgergeld und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

Besonders zu beachten!

  1. Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen, werden die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt, so dass kein zusätzlicher Wohngeldanspruch neben dieser anderen Leistung mehr besteht.

  2. Ausnahmefälle:
    a)
    Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht / beziehen, so besteht nur für diese Person/en weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld.
    Nur in diesem Falle kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
    b) Kein Ausschluss vom Wohngeld liegt vor, wenn die oben genannten Transferleistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
    c) Kein Anspruch auf Wohngeld besteht bei Wegfall der oben genannten Transferleistung aufgrund von Sanktionen. Sanktionen sind die Folgen wiederholter, schuldhafter Pflichtverletzungen nach dem jeweiligen Transferleistungs-Gesetz.

Beachte: keine Sanktion liegt vor, wenn die Kosten der Unterkunft wegen Unangemessen-heit komplett nicht gezahlt werden (kein Ausschluss vom Wohngeld).

Weitere Informationen und Downloads zum Thema Wohngeld finden Sie im Internet unter Wohngeld.