Für viele Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte steht derzeit die Frage nach einem Schulwechsel an. Damit der Wechsel auf die gewünschte Realschule oder das gewünschte Gymnasium nicht zu Problemen mit der Schulwegkostenfreiheit führt, empfehlen die Mitarbeitenden der Schulverwaltung am Landratsamt, folgende Punkte zu beachten:
Kostenfreiheit des Schulweges kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Weg von der Wohnung der Schülerin/des Schülers bis zur Schule in eine Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die nächstgelegene Schule besucht wird. Dies ist die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (Fahrtkosten) erreichbar ist.
Ausnahmen: Wenn der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge den Schulweg aufgrund eines polizeilichen Gutachtens als besonders gefährlich oder beschwerlich anerkannt hat oder eine dauernde Behinderung der Schülerin/des Schülers die Beförderung erfordert, kann auch bei kürzeren Wegstrecken Kostenfreiheit zur nächstgelegenen Schule gewährt werden. Die Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule können nur übernommen werden, wenn ein Schulwechsel nicht zumutbar ist oder der Beförderungsaufwand die ersparten Kosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt.