Landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr

Die Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Teilflächen davon unterliegt nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdStVG) grundsätzlich dem Genehmigungsvorbehalt durch das Landratsamt als zuständige Genehmigungsbehörde (Art. 1 BayAgrG).

Sinn und Zweck des Grundstücksverkehrsgesetzes ist der Schutz der Landwirtschaft vor dem Ausverkauf ihres Bodens und die Sicherung des Fortbestands land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Durch den Genehmigungsvorbehalt soll also insgesamt die Agrarstruktur gefördert werden.

Angestoßen wird das Genehmigungsverfahren durch die Notare, die die jeweilige Urkunde beim Landratsamt zur Prüfung einreichen.

Genehmigungspflichtig sind hierbei gemäß Art. 2 BayAgrG Flächen ab einer Größe von 1 ha. Grundsätzlich hat das Landratsamt unter Beteiligung des Bayer. Bauernverbandes über die Genehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags und der Urkunde über den Sachverhalt zu entscheiden, in Ausnahmefällen ist eine Fristverlängerung auf bis zu 3 Monate möglich.