Bildung und Teilhabe

Wer hat Anspruch auf die Leistungen?

Alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 18. bzw. 25. Geburtstag, wenn sie selbst oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:

  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (nach dem SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach dem SGB XII)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Leistungen, die mit dem Schulbesuch in Verbindung stehen, können bis zum 25. Geburtstag beantragt werden, wenn eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung bezogen wird.

Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können bis zum 18. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Welche Leistungen gibt es?

  •  Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
    Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, kann dieses bezuschusst werden. Während der Coronazeit ist die Mittagsverpflegung der Schule / Kindertagesstätte vorerst nicht zwingend gemeinsam einzunehmen.
  • Schulbedarf

    Durch den Schulbedarf sollen Anschaffungen wie Schulranzen, Schreib-, Rechen- oder Zeichenmaterialien erleichtert werden.

    Schüler/-innen  aus Familien, die Leistungen nach dem SGB II, BKGG oder WoGG beziehen, erhalten einen Pauschalbetrag für die Schulausstattung jeweils zum 01. August und zum 01. Februar eines laufenden Schuljahres. Bei Leistungsempfängern nach dem SGB XII und dem AsylbLG gelten andere gesetzliche Regelungen. Hier wird der Schulbedarf zum 1. des Monats ausbezahlt, in dem der 1. Schultag des Bundeslandes fällt. In Bayern ist das gewöhnlich der 01. September.

    Es erfolgt dann eine jährliche Fortschreibung des Pauschalbetrages.

    Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten den Schulbedarf über die Bildung und Teilhabestelle. Um den Bedarf zu erhalten bitten wir um kurze Meldung unter den angegebenen Kontaktdaten oder das Einreichen einer Schulbestätigung. Für alle anderen Sozialleistungsempfänger wird der Betrag mit der Leistung für den entsprechenden Monat automatisch ausbezahlt.

  • Ein- oder mehrtägige Ausflüge der Schule oder Kindertageseinrichtung
    ​​​​​​​Wenn die Schule oder die Kindertageseinrichtung ein- oder mehrtägige Ausflüge / Klassenfahrten organisiert, werden die hierfür anfallenden Kosten, die nicht durch den Regelbedarf gedeckt werden, übernommen.
  • Schülerbeförderungskosten
    Bei Schüler/-innen, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Kosten berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten (z. B. Ländern oder Kommunen) übernommen werden. Seit dem 01.08.2019 ist der Eigenanteil i. H. v. 5,00 € pro Monat entfallen.
  • Soziale und kulturelle Teilhabe
    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15,00 € monatlich für Vereins-, Kultur- oder Freizeitangebote. Dies ermöglicht die Teilnahme an Aktivitäten wie Musikunterricht, Sport, Spiel und Freizeiten. Es ist auch möglich, diesen Betrag im Rahmen des Bewilligungszeitraumes der Sozialleistung anzusparen und als Gesamtbetrag einzusetzen. Auch Ausrüstungsgegenstände, die nicht durch den Regelbedarf der Sozialleistung gedeckt werden, können durch das Bildungspaket finanziert werden.
  • Lernförderung
    Schüler/-innen brauchen manchmal Unterstützung, um die vom Lehrplan geforderten Lernziele zu erreichen. Wenn das Erreichen der wesentlichen Lernziele gefährdet ist und alle schulischen Maßnahmen in Anspruch genommen wurden, besteht die Möglichkeit, gezielte Nachhilfe zum Erreichen des Lernziels in Anspruch zu nehmen und die Übernahme der damit verbundenen Kosten beim Landratsamt zu beantragen. Die Rahmenbedingungen werden nach Antragstellung mitgeteilt.

Wie erhalte ich diese Leistungen?

Für folgende Leistungen sind keine gesonderten Anträge mehr erforderlich:

  • Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
  • Schulbedarf
  • Ein- oder Mehrtägige Ausflüge der Schule oder Kindertageseinrichtung
  • Schülerbeförderungskosten
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Um diese Leistungen in Anspruch zu nehmen genügt es, wenn die nebenstehenden Bestätigungen (oder andere geeignete Nachweise, welche alle notwendigen Angaben enthalten) eingereicht werden.

Personen, die Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter Fichtelgebirge beziehen, verwenden bitte die Bestätigung, die unter dem Menüpunkt „Formulare für SGB II (Jobcenter)“ zur Verfügung stehen. Leistungsempfänger nach dem SGB II reichen ihre Bestätigung über das Jobcenter Fichtelgebirge ein, welches den Leistungsbezug bestätigt und die Bescheinigung zur Bearbeitung an die Bildung- und Teilhabestelle des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge weiterleitet.

Alle anderen Leistungsempfänger verwenden bitte die Bestätigungen, die unter dem Menüpunkt „Formulare für AsylbLG, BKGG, SGB XII und WoGG“ zur Verfügung stehen und legen diese unmittelbar bei der Bildungs- und Teilhabstelle des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge vor.  

Die Lernförderung ist weiterhin gesondert zu beantragen.