Vereinspauschale und energiepreiszuschuss

Verwendungsnachweisprüfung - Energiepreiszuschuss 2023

Für Sport- und Schützenvereine, die im Jahr 2023 einen allgemeinen Energiepreiszuschuss (in Höhe von 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023) erhalten haben, besteht die Verpflichtung, bis zum 30.04.2024 einen Verwendungsnachweis bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Im Verwendungsnachweis sind die dem Verein tatsächlich entstandenen Energieausgaben der Jahre 2023 und 2021 vollständig anzugeben. Übersteigt der Differenzbetrag der Energieausgaben der Jahre 2023 und 2021 den ausbezahlten Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss beim Verein. Sofern der Differenzbetrag der Energieausgaben der Jahre 2023 und 2021 geringer ist als der ausbezahlte Zuschuss, wird der Differenzbetrag zwischen den Energieausgaben und dem ausbezahlten Zuschuss von der Vereinspauschale 2024 abgezogen. Erfolgt durch den Verein keine Vorlage des Verwendungsnachweises, wird der ausbezahlte Energiepreiszuschuss in voller Höhe von der Vereinspauschale 2024 abgezogen.

Informationen und Ausfüllhinweise zum Verwendungsnachweis des allgemeinen Energiepreiszuschusses für Sport- und Schützenvereine finden Sie hier:


Vereinspauschale 2024

Für die laufenden Aufwendungen sowie zur Entschädigung der Übungsleiter/Innen können die Vereine sowohl beim Freistaat Bayern als auch beim Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge eine Vereinspauschale beantragen.

Antragsfrist hierfür ist der 1. März eines jeden Jahres.
Es genügt ein Antrag, der beim Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge gestellt wird.

Die Anträge werden im Januar als Download zur Verfügung gestellt und werden am 01. März heraus genommen!

Grundlage der Förderung sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des organisierten Sports (Sportförderrichtlinien).

Dem Antrag sind unbedingt folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie des aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamtes
  • Kopie der Mitgliedermeldung zum 31.12.2023 an den BLSV / BSSB
  • Übungsleiterausweise Kopie oder Scan

WICHTIGER HINWEIS: Die Erklärung Lizenzinhaber (NEU: Erklärung zur Teilung von Lizenzen) muss bei normalen Lizenzen NICHT mehr eingereicht werden. Diese ist lediglich bei Lizenzteilungen (Aufteilung auf zwei Vereine) notwendig!!!

Gemäß Nr. 5.1.6.2 SportFöR finden Sie hier -Download Lizenzliste_2024- die aktualisierte Aufstellung der im Rahmen der Vereinspauschale anerkannten Trainer- und Übungsleiterlizenzen im Jahr 2023. Andere Trainer- und Übungsleiterlizenzen werden nicht gefördert.