Abgeschlossenheitsbescheinigung

Für die Eintragung von Sondereigentum an Wohnungen oder sonstigen Räumen in das Grundbuch sind ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich. Auf Grundlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung erstellt der Notar eine Teilungserklärung, die zur Anlage eines Grundbuchblattes benötigt wird.

Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungseigentum (oder Teileigentum) nach § 7 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 WEG werden pro Grundstück ausgestellt. Alle Gebäude auf dem Grundstück sind vollständig zu erfassen.
Bei Abgeschlossenheitsbescheinigungen für ein Dauerwohnrecht nach § 32 WEG wird nur die betroffene Wohnung dargestellt. Dafür wird im Grundbuch kein eigenes Blatt angelegt, sondern nur eine Belastung eingetragen. Dies gilt auch für das Dauernutzungsrecht (z.B. Gaststätten, Läden).

Wohnungseigentumsgesetz – WEG 

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind.

Bezeichnen Sie bitte genau die Einheiten, die als abgeschlossen bescheinigt werden sollen.

Antragsberechtigt sind:

  1. die Eigentümer*innen, einzeln oder gemeinsam
  2. die Erbbauberechtigten, einzeln oder gemeinsam
  3. jeder, der ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung darlegen kann
  4. die Personen, die eine Einverständniserklärung einer der unter Nr. 1.) bis 3.) genannten Antragsberechtigten vorlegen

Dem ausgefüllten Antragsvordruck sind noch folgende Pläne in mindestens dreifacher Ausfertigung beizufügen:

  • Lageplan Maßstab 1:1000
  • Aufteilungspläne Maßstab 1:100
  • alle Grundrisse, auch die von nicht ausgebauten Dachräumen und Spitzböden, sofern sie zugänglich sind.
  • die Ansichten und Schnittzeichnungen

Die Antragsteller*innen unterschreiben den Antrag und alle Aufteilungspläne.

Bei Änderungsanträgen behalten bereits ausgestellte Bescheinigungen hinsichtlich der ungeänderten Bereiche ihre Gültigkeit. Stellen Sie deshalb in den Änderungsplänen nur die Änderungen dar und streichen Sie nicht Betroffenes durch.

Je ein Plansatz verbleibt im Bauakt, einer ist für das Notariat bestimmt und der dritte wird vom Notariat an das Grundbuchamt gegeben. Sollten Sie weitere Ausfertigung benötigen, z.B. für Sie selbst oder Dritte, reichen Sie bitte entsprechend mehr Planausfertigungen ein.

Bei bestehenden Gebäuden unterschreiben die Antragsteller*innen, dass die vorgelegten Baupläne mit dem tatsächlichen Baubestand übereinstimmen (Baubestandserklärung).

Bitte geben Sie in diesem Fall auch das Baujahr des Gebäudes an.

Hinweis:

Die Datenschutzinformationen hinsichtlich der Bearbeitung ihres Antrages auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung finden Sie hier.

Die Aufteilungspläne müssen alle Teile des Gebäudes darstellen und neben den Grundrissen auch die Ansichten und Schnitte enthalten. Es sind dabei alle Grundrisse des Gebäudes, auch die der nicht ausgebauten Dachräume und Spitzböden, darzustellen. Es muss ersichtlich sein, wie Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum zueinander liegen bzw. voneinander abgegrenzt sind. Die Nutzung der einzelnen Räume muss im Grundrissplan eingezeichnet sein.

Die Aufteilungspläne müssen mit den genehmigten Bauplänen übereinstimmen, daher kann bei Neubauten die Abgeschlossenheitsbescheinigung erst nach der Baugenehmigung erteilt werden.

Die Pläne dürfen nicht zusammengeklebt oder -geheftet sein oder aufgeklebte Klappen, Tipp-Ex-Eintragungen oder Radierungen enthalten. Nehmen Sie handschriftliche Änderungen deutlich vor, z.B. „Nummern im Keller geändert“ mit Datum und Unterschrift oder „Balkon abgestrichen“ mit Datum und Unterschrift.

Stellen Sie jede Wohneinheit einzeln dar.

Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit (Sondereigentum) wird mit einer arabischen Ziffer in einem Kreis gekennzeichnet. Jeder Raum, einschließlich der Balkone, muss mit einer Ziffer gekennzeichnet sein. Auch die Nutzung der Räume ist anzugeben.

Die Abgeschlossenheit von Sondereigentum liegt nur vor, wenn es „abgeschlossen und verschließbar“ ist. Bei Keller- und Speicherabteilen tragen Sie bitte die Art des Abschlusses in die Pläne ein, z. B. „abschließbare Lattenverschläge“.

Räume ohne Kreis und Ziffer sind Gemeinschaftseigentum. Um einen Raum im Gemeinschaftseigentum handelt es sich dann, wenn bei diesem Raum eine Nutzung mehrerer Wohnungseigentümer vorliegt (wie z. B. gemeinschaftliches Treppenhaus, gemeinschaftlicher Heizungsraum etc.). Hierbei ist auch zu beachten, dass der Weg zum Gemeinschaftsraum ebenfalls im Gemeinschaftseigentum liegen muss, und nicht durch Sondereigentum führen darf.

Räume wie Keller-, Speicher- oder Hobbyräume, die zu einem Wohnungs- oder Teileigentum gehören, jedoch außerhalb desselben liegen, erhalten die gleiche Ziffer. Diese Räume müssen dem Eigentumsanteil zugeordnet werden oder ansonsten Gemeinschaftseigentum sein. Sie können nur ein eigenes Sondereigentum bilden, wenn sie nicht bauordnungsrechtlich als Bestandteil einer Hauptnutzung (z. B. notwendige Kellerabstellräume für Wohnungen) erforderlich sind.

Stellplätze, an denen Sondereigentum begründet werden soll, sowie die außerhalb des Gebäudes liegenden Teile des Grundstücks, auf die sich das Sondereigentum erstrecken soll, sind durch Maßangaben zu bestimmen. Die Maßangaben müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen.

Garagenstellplätze sind in sich abgeschlossen, wenn ihre Flächen z.B. durch dauerhafte Markierung gekennzeichnet sind:

  • Wände, Begrenzungsschwellen aus Stein oder Metall
  • in den Boden eingelassene Markierungssteine
  • abriebfeste Komponentenklebestreifen
  • Markierungsnägel (Abstand untereinander < 50 cm)

Tragen Sie auch diese Art des Abschlusses in die Pläne ein. Aufgemalte Markierungen reichen als „dauerhaft“ nicht aus.

Hubplattformen (Doppel-, 4fach-Parker etc.) können jeweils nur eine Nummer erhalten, da nur die gesamte Mechanik als abgeschlossen bezeichnet werden kann.

Innerhalb einer jeden Wohnung muss sich eine Küche oder eine Kochgelegenheit, ein eigenes WC sowie eine Wasserversorgung mit Ausguss befinden. Zusätzliche Räume können außerhalb der Wohnung liegen.

Gewerbeeinheiten müssen eigene WCs zugeordnet sein, diese dürfen im Gegensatz zum Wohnungseigentum auch außerhalb der Einheit liegen.

Wohnungs- und Teileigentum müssen einen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder von einem gemeinschaftlichen Treppenraum haben. Es darf keine direkte Verbindung zwischen den Eigentumseinheiten bestehen. Gemeinschaftseigentum muss für alle Eigentümer erreichbar sein.

Das Landratsamt behält sich vor, die Übereinstimmung der Aufteilungspläne mit dem tatsächlichen Baubestand zu überprüfen.