Immissionsschutz; 

Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG;
Antrag der WUN H2 GmbH, Rot-Kreuz-Straße 6, 95632 Wunsiedel, auf Errichtung und Betrieb eines Elektrolyseurs am Standort Wunsiedel (Power to Gas Anlage WUN-H2) auf den Grundstücken Fl.Nr. 128/2, 129, 134, 135, 136, 138 und 138/2 der Gemarkung Holenbrunn;
hier: Erweiterung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG

Anlagen:             1 Kostenrechnung

Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge erlässt folgenden

Bescheid:

Der Bescheid des Landratsamts Wunsiedel i. Fichtelgebirge vom 11.03.2021, Az. 431-8240/00-8/20, erhält in Teil A. folgende Fassung:

A. 
Der WUN H2 GmbH, Rot-Kreuz-Straße 6, 95632 Wunsiedel wird die Zulassung des vorzeitigen Beginns für folgende Maßnahmen erteilt:

Die Antragstellerin beantragt gleichzeitig einen vorgezogenen Baubeginn nach § 8a BImSchG mit folgendem Umfang:

  • Baustelleneinrichtungsflächen
    • Baufeldfreimachung
    • Aufstellung eines Bauzauns
    • Herstellung von Medienanschlüssen (Wasser, Baustrom, Telekommunikation und Abwasser)
    • Einbringung von Material zur Baugrundertüchtigung/Bodenverdichtung
    • Aufstellung von temporären Büro- und Sanitärcontainern, temporären Lagerhallen, temporären Werkstätten
    • Herstellung von Baustraßen sowie entsprechender temporärer Pforten und Schranken zur Verkehrs- und Einlassregelung
  • Herstellung von Gründungen und Fundamente/Bodenplatten für alle Bauwerke und baulichen Anlagen,
  • Errichtung der Stahlhalle für den Elektrolyseur.

Die Nebenbestimmungen in Teil B. und D. des Bescheids des Landratsamts Wunsiedel i. Fichtelgebirge vom 11.03.2021, Az. 431-8240/00-8/20, gelten fort.

Hinweis:
Widerruf dieser Genehmigung ist kraft Gesetztes möglich (§ 8a Abs. 2 BImSchG).

Kosten:
Die WUN H2 GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 500 € erhoben. Die Auslagen betragen 4,11 €.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 29.07.2021 beantragte die WUN H2 GmbH, Rot-Kreuz-Str. 6, 95632 Wunsiedel die Erweiterung des vorzeitigen Beginns auf die Stahlhalle für den Elektrolyseur.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Maßnahme im Interesse der Antragstellerin liege, um die Kontinuität des Bauverlaufes zu gewährleisten. Der Bauherr verpflichtete sich außerdem, entsprechend § 8 a Abs. 1 Nr. 3 BImSchG den Rückbau zu gewähren und erklärte sich einverstanden mit den Vorbehalten nachträglicher Auflagen.

II:

Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge ist für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.

Dieser Bescheid stützt sich auf § 8a Abs. 1 BImSchG.

Die Anlage fällt unter die Ziffer 4.1.12 der 4. BImSchV (G/E) und ist damit im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG zu genehmigen. Das Genehmigungsverfahren findet derzeit statt, eine Genehmigung wurde noch nicht erteilt.

Der vorzeitige Beginn umfasst lediglich bauliche Maßnahmen, jedoch keine Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage (Probebetrieb) erforderlich sind.

Mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers kann gerechnet werden. Auf die Begründung im Bescheid des Landratsamts Wunsiedel i. Fichtelgebirge vom 11.03.2021, Az. 431-8240/00-8/20, wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat ihr berechtigtes Interesse an einem vorgezogenen Baubeginn ausreichend dargelegt. Der vorzeitige Beginn dient aber auch dem öffentlichen Interesse an einem möglichst zeitnahen Auf- und Ausbau einer Wasserstoffinfrastruktur und entspricht daher der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) des Bundes.

Die WUN H2 GmbH hat sich im Antrag verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Der Auflagenvorbehalt stützt sich auf § 8a Abs. 2 BImSchG.

Das Verfahren zum Erlass dieses Bescheides ist selbständig und regelmäßig nichtförmlich ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.

Dieser Bescheid entfaltet keinerlei Bindung für die spätere Entscheidung über den Genehmigungsantrag, insbesondere keine vorläufige Gesamtbeurteilung ähnlich einer Teilgenehmigung. Dieser Bescheid entfaltet eine Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG (für Baugenehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis, Genehmigungen nach BetrSichV) nur insofern, als diese Zulassungen beim vorzeitigen Beginn nicht gesondert vorliegen müssen, da dies dem Vorläufigkeitscharakter widersprechen und in dieser Hinsicht die spätere Genehmigungsentscheidung teilweise präjudizieren würde.

Dieser Bescheid wird gemäß § 10 Abs. 8a Satz 1 Nr. 1 BImSchG im Internet veröffentlicht.

Kostenentscheidung:

Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach Art. 1, 2, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (KVz).

Nach Tarif-Nr. 8.II.0/1.6.1 des KVz ist für die Erteilung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG ein Kostenrahmen von 250 € bis 5.000 € vorgesehen.

Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen.

Im Anbetracht des bisher entstandenen Verwaltungsaufwands wird die volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens für angemessen erachtet und eine Gebühr von 500 € erhoben.

Die Auslagen sind für die die Zustellung (4,11 €) angefallen.

Dieser Bescheid wird gemäß § 10 Abs. 8a Satz 1 Nr. 1 BImSchG im Internet veröffentlicht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayer. Verwaltungsgericht in Bayreuth,
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth,

schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Die Erhebung der Klage durch einfache E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!    
  • Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
  • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

H ö f e r
Regierungsrätin