Unterbringungsrecht

Psychisch kranke Personen können in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, wenn sie aufgrund ihrer Erkrankung für sich selbst oder für andere eine Gefahr darstellen und damit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verbunden ist. Voraussetzung für eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist eine psychische Krankheit oder eine psychische Störung infolge von Geistesschwäche oder Sucht und eine daraus resultierende Eigen- oder Fremdgefährdung.

Für die Anordnung von Unterbringungen psychisch kranker Personen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig.

Das Landratsamt ist zuständig, wenn in dringenden oder unaufschiebbaren Fällen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen kann. Es kann dann eine sofortige vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt anordnen, wenn die Gefährdung nicht durch andere Hilfen abgewendet werden kann.