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Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt


Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Ältere Menschen und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen können Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

  • Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat. Diese Grenze wird derzeit schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr bis zum vollendeten 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt in gleicher Weise wie bei der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Leistungsberechtigt wegen Erwerbsminderung sind Personen, welche die vorgenannte Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber nach Feststellung des Rententrägers dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind.


Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt kann bestehen, wenn zwar eine volle Erwerbsminderung vorliegt, diese jedoch nur für einen befristeten Zeitraum festgestellt ist (z. B. Rente auf Zeit) oder eine Altersrente noch vor Erreichen des Regelrentenalters bezogen wird. Auch Minderjährige unter 15 Jahren, die nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben, können einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben.

Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten damit als erwerbsfähig. Sie können ggf. Anspruch auf Bürgergeld haben. Informationen hierzu erhalten Sie durch das Jobcenter Fichtelgebirge.


Antragstellung:

Die Beantragung der Leistungsgewährung erfolgt über die jeweilige Wohnsitzgemeinde. Die dortigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützen Sie bei Bedarf auch bei der Antragstellung. Vereinbaren Sie hierzu einfach vorab einen Termin beim Rathaus oder der Verwaltungsgemeinschaft an Ihrem Wohnort.

Zusätzlich zum Antrag sind Nachweise zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen.

Die Unterlagen können Sie jederzeit per Post oder per E-Mail an E-Mail zusenden. Gerne können Sie diese auch bei Ihrer jeweiligen Wohnsitzgemeinde oder im Bürgerbüro des Landratsamtes abgeben.

Bitte beachten Sie, dass für persönliche Vorsprachen bei der zuständigen Sachbearbeiterin vorab zwingend eine Terminvereinbarung erforderlich ist.

Auch wenn Sie bereits Leistungen erhalten, müssen Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Weitergewährung beantragen.

Allgemeine Voraussetzungen:

Die Sozialhilfe berücksichtigt Bedarfe für Ihren notwendigen Lebensunterhalt pauschal durch sogenannten Regelbedarfe, angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung sowie ggf. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und für bestimmte Personengruppen Mehrbedarfe.

Sozialhilfe erhält grundsätzlich nur, wer sich im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge aufhält und seinen notwendigen Lebensunterhalt (teilweise) nicht aus eigenen Kräften und Mitteln (z. B. aus Einkommen und/oder Vermögen) bestreiten kann.

Einkommen

Grundsätzlich gelten alle laufenden oder einmaligen Einnahmen als Einkommen. Auch das Einkommen Ihres Ehepartners oder Partners in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wird berücksichtigt.

Hierzu gehören insbesondere folgende Einkünfte:

  • Erwerbseinkommen und Gewerbeeinnahmen
  • Renten
  • Pacht- und Mieteinnahmen
  • Einnahmen durch Unterhaltsleistungen Angehöriger
  • Wohngeld und Lastenzuschuss
  • Kindergeld
  • Krankengeld

Für einige wenige Einkünfte bestehen auch Ausnahmen und Freibeträge bei der Anrechnung als Einkommen.

Vermögen

Für einen Anspruch auf Sozialhilfe muss zunächst das gesamte verwertbare Vermögen vollständig verbraucht sein.

Zum einzusetzenden Vermögen gehören insbesondere:

  • Bank- und Sparguthaben
  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Lebens-/ bzw. Sterbeversicherungen mit Rückkaufswert
  • Nicht selbst bewohntes oder unangemessenes Hauseigentum
  • Grundbesitz
  • unangemessene Kraftfahrzeuge

Als geschütztes Vermögen bleibt für jede leistungsberechtigte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro anrechnungsfrei. Für jede von diesen Personen überwiegend unterhaltene Person kommen noch 500 Euro hinzu.