Neben diesen Pflichtaufgaben erfüllen die Landkreise jedoch zusätzlich viele freiwillige Aufgaben, wie die Förderung der Wirtschaft und des Fremdenverkehrs, den öffentlichen Personennahverkehr, die Trägerschaft von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Landschaftspflege. Sie erbringen außerdem freiwillige Leistungen an Vereine, Verbände und kulturelle Einrichtungen sowie soziale Institutionen.
Im übertragenen Wirkungskreis erfüllt der Landkreis die Aufgaben, die ihm der Staat zur Erledigung übertragen hat. Hierzu gehören u.a. der Erlass von Verordnungen im Rahmen der Gesetze, der Vollzug der staatlichen Kassengeschäfte, die Gewährung von Wohngeld, die Fleischbeschau oder die Organisation des Rettungswesens. Außerdem ist der Landkreis dazu verpflichtet, das Personal und die Verwaltungsmittel für das staatlichen Landratsamt zur Verfügung zu stellen soweit nicht staatliche Beamte an die Landratsämter versetzt worden sind.