Unterhaltsvorschuss

1. Was ist Unterhaltsvorschuss? 

Der Unterhaltsvorschuss soll den Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.

 

2. Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?  

Auf Antrag eines alleinerziehenden Elternteils können für ein Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-gesetz (UVG) gewährt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

  • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt oder der Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält
  • nicht Waisenbezüge, in mindestens der Höhe des Mindestunterhalts erhält

 

Ab 01.07.2017 können auch für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren, neben den o. g. Voraussetzungen, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt werden, wenn

  • das Kind nicht auf SGB II-Leistungen (Hartz IV) angewiesen ist

oder 

  • durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden bzw. beendet werden kann

oder

  • der allein betreuende Elternteil SGB II-Leistungen (Hartz IV) erhält und ein monatliches Bruttoarbeitseinkommen von mindestens 600 € erzielt

 

3. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?

Die Unterhaltsleistung wird in Höhe des für die jeweilige Altersstufe geltenden Mindestunterhalts gezahlt.
Hiervon wird der Betrag des Erstkindergeldes abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch
auf volles Kindergeld hat.

Für die Unterhaltsvorschussleistung (Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld) ergeben sich danach ab
1. Januar 2024 im Ergebnis folgende Beträge:

Kinder von 0 bis 5 Jahre:                      230,00 €                                                                     

Kinder von 6 bis 11 Jahre:                    301,00 €

Kinder von 12 bis 17 Jahre:                  395,00 € 

 

4. Wie wirken sich die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf andere Sozialleistungen aus?

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb z. B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch -Sozialhilfe- (SGB XII) als Einkommen des Kindes angerechnet.

 

5. Übergang der Unterhaltsansprüche

Werden einem Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt, gehen in Höhe dieser Leistungen seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge
auf den Freistaat Bayern über. Der Freistaat Bayern fordert den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Rückzahlung der gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf.

 

6. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?

Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt sie die Beistandschaft des Kreisjugendamtes Wunsiedel.

Darüber hinaus regelt das Unterhaltsvorschussgesetz weitere Anspruchsvoraussetzungen.

Näheres erfahren Sie aus dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss (siehe Download Bereich).