Schulpflicht


Ihre grundsätzliche Schulpflicht erstreckt sich in Bayern über 12 Schulbesuchsjahre und ist in dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt.

Die Schulpflicht teilt sich auf in:

Vollzeitschulpflicht:

Die Vollzeitschulpflicht erstreckt sich grundsätzlich über neun Schulbesuchsjahre. Sie kann sich durch das Überspringen von Jahrgangsstufen verkürzen oder freiwillig verlängert werden.

Berufsschulpflicht:
Die Berufsschulpflicht schließt sich direkt an die abgeleistete Vollzeitschulpflicht an und wird an der für Sie zuständigen Berufsschule abgeleistet. Bezüglich der Dauer und Form Ihrer Berufsschulpflicht bitten wir Sie, sich mit der für Sie zuständigen Berufsschule in Verbindung zu setzen.

Von der Berufsschulpflicht ist befreit, wer

  • in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt wurde,
  • der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder Bayerischen Bereitschaftspolizei angehört,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet,
  • ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht hat,
  • den mittleren Schulabschluss erreicht hat,
  • von der Berufsschule nach Art. 86 Abs. 4 Satz 2 entlassen ist.

Sollten Sie oder die Ihnen zur elterlichen Sorge anvertrauten Kinder trotz der bestehenden Verpflichtung verbindlich vorgeschriebene Unterrichts- bzw. Praktikumsveranstaltungen vorsätzlich und unentschuldigt nicht besuchen, kann dies als eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann eine ggf. verhängte Geldbuße auch im Zuge einer Arbeitsauflage erfüllt werden. Sollte weder das Bußgeld bezahlt, noch die Arbeitsauflage abgeleistet worden sein, kann gegen den betreffenden Schüler durch eine richterliche Entscheidung Jugendarrest verhängt werden.

Für sämtliche weitere Fragen bezüglich Ihrer Schulpflicht bitten wir Sie, sich mit der von Ihnen besuchten Schule bzw. dem Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge – Herrn Martin Rogler – persönlich in Verbindung zu setzen.

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