Jugendhilfeplanung

Jugendhilfeplanung ist nach §80 SGB VIII eine gesetzliche Aufgabe des Landkreises als öffentlicher Träger der Jugendhilfe.

Die Jugendhilfeplanung macht Bestands- und Bedarfserhebungen, konzipiert entsprechende Hilfsangebote und entwickelt sie nach aktuellem Bedarf weiter. Sie bezieht die Betroffenen und freien Träger dabei mit ein. Sie evaluiert die Hilfsangebote und kümmert sich um Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Jugendhilfeplanung soll die Handlungsfelder der örtlichen Jugendhilfe gestalten und entwickeln , um gute Lebensbedingungen für junge Menschen und deren Familien zu erhalten oder zu schaffen und ein ausgewogenes und bedarfsgerechtes Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend bereitzustellen.

Zu ihren Aufgaben gehören von daher die Bestandsfeststellung von Einrichtungen und Diensten und die mittelfristige Bedarfsermittlung in Bereichen wie den Kindertageseinrichtungen, den Hilfen zur Erziehung oder der Jugendarbeit.

An den Planungsvorhaben werden die freien Träger der Jugendhilfe beteiligt, z.B. in Form von Steuerungsgruppen. Für Entscheidungen im Rahmen der Planung ist der Jugendhilfeausschuss zuständig, dem die Jugendhilfeplanung regelmäßig Bericht erstattet.