Kaminkehrerwesen

Der Eigentümer eines Anwesens ist dafür verantwortlich, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erlässt dazu einen Feuerstättenbescheid, aus dem ersichtlich ist, welche Arbeiten zu veranlassen sind.

Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen.

Betriebe, die die Arbeiten ausführen dürfen sind auch auf der Webseite des Schornsteinfegerregister des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu sehen. Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist für einen bestimmten Bezirk zuständig in dem er als verbleibende Monopoltätigkeiten die hoheitlichen Tätigkeiten wie z. B. Feuerstättenschau und Abnahmen durchführt.

Für gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsarbeiten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. Das Landratsamt Wunsiedel ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt werden. Wenn die Arbeiten vom Eigentümer nicht veranlasst bzw. durchgeführt werden, müssen die Arbeiten zwangsweise vom Landratsamt durchgesetzt werden, was dann für den Eigentümer erhöhte Kosten bedeutet.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind selbstständige Handwerksmeister und staatlich beliehene Unternehmer. Das bedeutet, dass sie bei der Feuerstättenschau, der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung im Auftrag des Staates tätig werden. Die Arbeiten, die der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchzuführen hat, sind bis ins Detail durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben. Ebenso ist die Höhe der Gebühren in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung festgesetzt. Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühren ist nicht zulässig.

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