Bauleitplanung

Die bauliche Nutzung eines Grundstücks kann von den Gemeinden im Wege der Bauleitplanung vorbereitet und gesteuert werden. Diese Planungshoheit ist Ausfluss des Selbstverwaltungsrechtes und daher den Gemeinden verfassungsrechtlich garantiert. Als Trägerin der Planungshoheit kann die Gemeinde bei der Ortsplanung weitgehend frei entscheiden. Sie darf dabei jedoch nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen und muss das im Baugesetzbuch (BauGB) geregelte Aufstellungsverfahren beachten.

Unter Bauleitplänen sind „Flächennutzungspläne" und „Bebauungspläne" zu verstehen. Ob ein Bauvorhaben überhaupt und im gewünschten Ausmaß zulässig und somit genehmigungsfähig ist, hängt davon ab, ob es die in den Bauleitplänen festgelegten bauplanungsrechtlichen Anforderungen erfüllt.

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, in dem die Gemeinde die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken im gesamten Gemeindegebiet grobmaschig darstellt. Er entfaltet keine direkte Wirkung gegenüber dem Bürger, sondern bindet nur die Gemeinde selbst bei weiteren Planungen.

Der Bebauungsplan ist dagegen ein verbindlicher Bauleitplan, der unmittelbares Baurecht für den einzelnen Bürger schafft. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen, wie die Grundstücke bebaut werden können.

Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge wird im Verfahren bei der Aufstellung der Bauleitpläne als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Darüber hinaus muss es die Festsetzungen der in Kraft getretenen Bauleitpläne bei seiner Entscheidung im einzelnen Baugenehmigungsverfahren beachten.

Für Fragen im Rahmen der Bauleitplanung stehen neben den Ansprechpartnern bei den jeweiligen Gemeinden auch die Mitarbeiter des Bauamts im Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge gerne zur Verfügung.