Kommunalaufsicht

Der Fachbereich 20 berät die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften, die Schul- und Zweckverbände und die kommunalen Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Hier wird auch die Einhaltung der gemeinderechtlichen Vorschriften überwacht.

Zu seinen Aufgaben gehören u. a. die Genehmigung gemeindlicher Satzungen (wie z. B. die Haushaltssatzungen oder Schulverbandssatzungen), die Überwachung der gemeindlichen Finanzen und ggf. die Genehmigung von Kreditaufnahmen.

Wenn die Gemeinden von ihren Bürgern Geld verlangen (z. B. Grundsteuern, Wasser- und Kanalgebühren, Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge für Wasser und Kanal) werden sie in Bezug auf die rechtliche Ausgestaltung und korrekte Abrechnung durch die "Kommunalaufsicht" beraten. Falls Bürger mit den Bescheiden der Gemeinden nicht einverstanden sind und erwägen, einen Widerspruch einzulegen, erfolgt sowohl für die Bürger als auch für die Gemeinden eine entsprechende Beratung. Anschließend entscheiden die Mitarbeiter des Fachbereichs "Kommunalaufsicht" über die eingelegten Widersprüche.

Außerdem ist dieser Fachbereich zuständig für die Durchführung und Überwachung von Wahlen im Landkreis (Europa-, Bundestags-, Landtags-, Bezirks-, Kreistags-, Landrats-, Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen) sowie von Volksbegehren und Volksentscheiden. Es werden z. B. die Stimmzettel an die Gemeinden verteilt und am Wahlsonntag das Landkreisergebnis ermittelt. Nach der Wahl werden hier die gemeindlichen Wahlunterlagen überprüft. Bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden auf Gemeindeebene beraten die Mitarbeiter die Gemeinden.

Neben diesen Aufgaben ist die Kommunalaufsicht noch für viele weitere Themenbereiche zuständig. Zu diesen gehören z. B. das Recht der kommunalen Beteiligungen, die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden von Bürgern etwa bei Verstößen gegen die Gemeindeordnung sowie Fragen zu öffentlichen Nutzungsrechten.