Staatsangehörigkeitsrecht

Wenn Sie schon längere Zeit als Ausländer in Deutschland leben und Ihr Aufenthalt dauerhaft bleiben wird, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen. Damit erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und haben alle Rechte und Pflichten eines Deutschen. Grundlage hierfür sind die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

 

Die Voraussetzungen und Informationen über den Ablauf des Einbürgerungsverfahren können Sie unserem Informationsblatt entnehmen.

Bitte beachten Sie die Möglichkeit unserer Online-Antragstellung. Ihr Antrag wird dann durch die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamts Wunsiedel geprüft. Bevor Sie den Antrag einreichen können, müssen Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlen. Bedenken Sie, dass die Gebühr auch bei Ablehnung des Antrags voll entrichtet werden muss.

Bevor Sie den Antrag stellen, nutzen Sie bitte den Quick-Check. Damit können Sie bequem und schnell feststellen, ob Ihr Einbürgerungsantrag voraussichtlich erfolgreich sein wird.

! Wichtig: Unabhängig von den in Deutschland geltenden Gesetzen sollten Sie sich vor Antragstellung bei den Behörden Ihres Herkunftsstaates erkundigen, ob Sie durch die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Gesetze Ihres Herkunftsstaates Ihre derzeitige Staatsangehörigkeit verlieren.

Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist eine Urkunde, die den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung bestätigt.

Diese Urkunde wird eventuell zur Vorlage bei anderen Behörden (z.B. im Adoptionsverfahren etc.) benötigt.

Antragsformulare erhalten Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde. Dort wird Ihnen auch mitgeteilt, welche Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind.

Gebühr: 25,00 €

Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt. Der Verzicht wird durch eine Verzichtserklärung eingeleitet, die von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde genehmigt werden muss. Der Verzicht wird mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde wirksam.

  • Voraussetzungen für den Verzicht

- Der Verzicht ist nur möglich, wenn man mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Dies verhindert eine Staatenlosigkeit.
- Die Verzichtserklärung muss schriftlich erfolgen.
- Der Antrag wird bei der zuständigen deutschen Behörde gestellt, für Personen mit Wohnsitz im Ausland ist dies das Bundesverwaltungsamt (BVA).

  • Konsequenzen des Verzichts

- Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde in Kraft.
- Die Person wird in Deutschland fortan als Ausländer/in behandelt.
- Bei Verzicht zugunsten einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit:
           o Verlust der EU-Freizügigkeit
           o Notwendigkeit einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland
- Mögliche Auswirkungen auf öffentliche Dienstverhältnisse oder Versorgungsbezüge

  • Wichtige Hinweise

- Für Minderjährige können die Eltern nicht ohne Weiteres auf deren Staatsangehörigkeit verzichten.
- Es besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit später wiederzuerlangen.

Es ist ratsam, sich vor einem Verzicht an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu wenden.

Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

Bis zum Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes am 27.06.2024 war der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist diese Möglichkeit jedoch entfallen.

Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Bis zum Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes am 27.06.2024 war es möglich, sich auf Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen, um eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben. Diese Option ist jedoch mit dem neuen Gesetz entfallen.

Um einen Nachweis über den Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu erhalten, auch als Negativbescheinigung bekannt, müssen Sie Folgendes beachten:

 1. Nachweis des berechtigten Interesses

Die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur erfolgen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können. Dies ist in der Regel der Fall, wenn:

- Sie von Ihrem Heimatstaat oder einer deutschen Behörde aufgefordert werden, nachzuweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen
- Sie in Deutschland geboren wurden
- Sie von deutschen Vorfahren abstammen
- Sie sehr lange in Deutschland wohnhaft waren

 2. Verfahren

Der vollständig und in deutscher Sprache ausgefüllte Antrag ist bei der zuständigen deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Bei einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig.

Folgende Dokumente können für den Antrag relevant sein:
- Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)
- Kopien von Reisepässen oder anderen Personaldokumenten
- Nachweise über den Erwerb anderer Staatsangehörigkeiten
- Meldenachweise

 3. Gebühren

Für das Verfahren fallen Gebühren in Höhe von 51,00 € an.

Seit dem 27.06.2024 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern automatisch per Gesetz die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • es in Deutschland geboren ist und
  • mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) ist.

Die Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt automatisch bei der Beurkundung der Geburt beim deutschen Standesamt. Bei weiteren Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das entsprechend zuständige Standesamt.

Legalisation und Apostille sind Echtheitsbestätigungen auf deutschen öffentlichen Urkunden, um deren Anerkennung im Ausland sicherzustellen.

„Legalisation“ ist das ursprüngliche Verfahren, bei dem die Echtheit der deutschen Urkunden letztlich durch das Konsulat des „Ziel“-Landes bestätigt wird. Zuvor fordert die Auslandsvertretung allerdings die Beglaubigung der betreffenden Dokumente durch die deutschen Behörden.

„Apostille“ ist das vereinfachte Verfahren nach dem „Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“, das allerdings nur im Verhältnis zu den jeweiligen Vertragsstaaten angewendet werden kann.

Eine Apostille auf öffentlichen Urkunden, die von den Gemeinden aus dem Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge erstellt wurden, also z.B. von Standesämtern ausgestellte Urkunden, Meldebescheinigungen, sonst. Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden, wird von der Regierung von Oberfranken angebracht.

Davor ist jedoch eine Vorbeglaubigung durch das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge erforderlich. Dafür müssen Sie einen Antrag und die Originalurkunde hier vorlegen, die dann mit der Dienstpost weitergeleitet und von der Regierung per Post an Sie zurückgesandt wird.

Die Vorbeglaubigung beim Landratsamt ist kostenfrei, bei der Regierung werden üblicherweise 20,-- € pro Urkunde erhoben, Abweichungen im Einzelfall sind möglich.

 

Zu beachten ist, dass die Vorbeglaubigung nur bei Urkunden erfolgen kann, die auch im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge erstellt wurden.

Des Weiteren bitten wir Sie vor Antragstellung zu überprüfen, ob die Anbringung einer Apostille in Ihrem Fall notwendig ist bzw. ob es für den Staat, in dem Sie die deutsche Urkunde verwenden möchten, besondere zwischenstaatliche Abkommen gibt (vgl. beispielsweise CIEC-Übereinkommen mit europäischen Staaten).


Ihre Ansprechpartnerin

Hauswurz Katrin

Vorname:
Katrin
Nachname:
Hauswurz
Tel.-Nr.:
09232 80-720
Raumnummer:
E.26
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