Staatsangehörigkeitsrecht

Der Bereich Staatsangehörigkeitsrecht umfasst folgende Themenbereiche:

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Wenn Sie schon längere Zeit als Ausländer in Deutschland leben und Ihr Aufenthalt dauerhaft bleiben wird, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen. Damit erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und haben alle Rechte und Pflichten eines Deutschen. Grundlage hierfür sind die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige wichtige Hinweise und Informationen zum Einbürgerungsverfahren geben:



Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)

Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist eine Urkunde, die den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung bestätigt.

Diese Urkunde wird eventuell zur Vorlage bei anderen Behörden (z.B. im Adoptionsverfahren etc.) benötigt.

Antragsformulare erhalten Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde. Dort wird Ihnen auch mitgeteilt, welche Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind.

Gebühr: 25 €


Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern ausländischer Eltern

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Kinder ausländischer Eltern (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG )

Seit dem 01.01.2000 erwirbt auch ein Kind ausländischer Eltern automatisch per Gesetz die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • es in Deutschland geboren ist und
  • mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland hat und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) ist.