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Beschaffenheit der Aufteilungspläne

Die Aufteilungspläne müssen alle Teile des Gebäudes darstellen und neben den Grundrissen auch die Ansichten und Schnitte enthalten. Es muß ersichtlich sein, wie Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum zueinander liegen bzw. voneinander abgegrenzt sind. Die Nutzung der einzelnen Räume muß im Grundrissplan eingezeichnet sein.

Die Aufteilungspläne müssen mit den genehmigten Bauplänen übereinstimmen, daher kann bei Neubauten die Abgeschlossenheitsbescheinigung erst nach der Baugenehmigung erteilt werden.

Stellen Sie jede Wohneinheit einzeln dar, indem Sie die jeweiligen Wohnräume und Balkone im Grundrissplan numerieren.

  • Eine farbige Kennzeichnung wäre wünschenswert.
  • Räume ohne Kreis und Ziffer sind Gemeinschaftseigentum.
  • Treppenhaus und Heizungsraum müssen immer im Gemeinschaftseigentum verbleiben.
  • Zu einer Wohnung gehörige abgeschlossene Kellerabstellräume oder Speicherräume erhalten die gleiche Ziffer wie die Wohnung selbst.

Garagenstellplätze sind in sich abgeschlossen, wenn ihre Flächen z.B. durch dauerhafte Markierung gekennzeichnet sind:

  • Wände, Begrenzungsschwellen aus Stein oder Metall
  • in den Boden eingelassene Markierungssteine
  • abriebfeste Komponentenklebestreifen

Hubplattformen (Doppel-, 4fach-Parker ect.) können jeweils nur eine Nummer erhalten, da nur die gesamte Mechanik als abgeschlossen bezeichnet werden kann.