Infos zur Beschäftigung von Flüchtlingen

Wenn Sie bereits einen Bewerber/in haben, sollten sie zur Klärung des Vorliegens einer Arbeitserlaubnis bei einem Bewerber zunächst den Aufenthaltsstatus erfragen. Denn der sogenannte Aufenthaltstitel von Flüchtlingen entscheidet darüber, ob jemand in Deutschland arbeiten darf. Diese Auskunft können Sie über die Ausländerbehörde einholen. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung dürfen in den ersten drei Monaten nicht arbeiten.

Wenn Sie noch einen Bewerber suchen, richten Sie sich an Ihren Arbeitgeberservice bei der Arbeitsagentur.

Außer in wenigen Ausnahmefällen, nimmt die Arbeitsagentur aktuell auch eine Vorrangprüfung vor. Diese muss stets abgewartet werden, auch wenn man sich zwischen Arbeitgeber und möglichem Arbeitnehmer schon einig ist. Mit dieser wird überprüft, ob es deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland für eine offene Stelle gibt. Die Vorrangprüfung könnte aber schon bald wieder geändert werden.

Wie erkennt eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber, ob eine Person mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Duldungsstatus bei ihr oder ihm arbeiten darf?

Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einem Duldungsstatus können sich mit ihren jeweiligen Dokumenten bei potenziellen Arbeitgebern ausweisen. Sowohl in die Aufenthaltsgestattung als auch in das Duldungsdokument kann von der zuständigen Ausländerbehörde eine sogenannte Nebenbestimmung eingetragen werden, die Auskunft zu den Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit gibt. In jedem Fall empfiehlt es sich, dass die arbeitsuchende Person das konkrete Arbeitsplatzangebot mit ihrer zuständigen Ausländerbehörde bespricht. 

Quelle: BAMF

Welche Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt bestehen für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung?

Bevor Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einem Duldungsstatus eine Arbeit aufnehmen können, müssen sie die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung bei ihrer Ausländerbehörde einholen. Dabei liegt die Erteilung der Genehmigung immer im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Zudem ist auch die Zustimmung der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. In der Regel holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Arbeitsagentur ein, der Arbeitssuchende muss sich nicht selbst um die Zustimmung bemühen. Nach vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ist die Zustimmung der Arbeitsagentur nicht mehr erforderlich.

Darüber hinaus wird Personen mit einem Duldungsstatus, die eine falsche bzw. nicht ausreichende Angabe über ihre Identität bzw. Staatsangehörigkeit machen, die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich versagt.