2.2 Intensität des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist:
Das Gefährdungspotenzial wird regelmäßig geringer sein, wenn die Tätigkeit von mehreren Personen ausgeübt wird. Hier findet eine Form von sozialer Kontrolle statt, die die Gefahr eines Übergriffs während der Tätigkeit mindern kann (z. B. Leitung einer Kindergruppe im Team gegenüber einer alleinigen Leitung). Gleiches gilt dahingehend, ob die Tätigkeit in einem offenen oder in einem geschlossenen Kontext stattfindet – sowohl bezogen auf die Räumlichkeiten, ob diese von außen einsehbar (z. B. Schulhof, Open-Air-Veranstaltung, öffentlich zugängliche Halle, Spielfest) oder abgeschlossen, vor öffentlichen Einblicken geschützt sind (z. B. Übungsräume im kulturellen Bereich, Wohnbereich von Kindern und Jugendlichen in Heimen), als auch auf die strukturelle Zusammensetzung bzw. Stabilität der Gruppe, ob diese sich regelmäßig ändert (z. B. offener Jugendtreff) oder konstant bleibt (z. B. Ferienfreizeit, Zeltlager). Bei sehr offenen Kontexten kann daher im Einzelfall von der Vorlage abgesehen werden.
Ein geringerer Grad der Intensität kann bei einer ausschließlichen Tätigkeit in einer Gruppe gegeben sein. Während bei Tätigkeiten mit nur einem einzelnen Kind oder Jugendlichen regelmäßig ein besonderer Grad der Intensität anzunehmen ist (z. B. Nachhilfeunterricht, Einzelpate/in, Musikunterricht eines einzelnen Kindes/Jugendlichen).
Je nach konkreter Art der Tätigkeit kann eine besondere, gefahrenerhöhende Intensität bei der Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen entstehen, wenn hierfür eine gewisse Intimität oder ein Wirken in der Sphäre des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist (z. B. Windeln wechseln, Begleitung beim Toilettengang, Unterstützung beim Ankleiden). In diesen Fällen sollte auf jeden Fall die Einsicht in ein erweitertes FZ verlangt werden.
2.3 Dauer des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist:
Um ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen zu können, ist eine gewisse Dauer oder Regelmäßigkeit der Tätigkeit nötig. Von daher ist bei Tätigkeiten, die nur einmalig, punktuell oder gelegentlich stattfinden, das Gefährdungspotenzial in der Regel deutlich geringer, so dass nach Einzelfallprüfung von einer Einsichtnahme in das erweiterte FZ abgesehen werden kann. Bei der Bewertung der Dauer muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob es sich jeweils um dieselben Kinder oder Jugendlichen handelt, mit denen durch die Tätigkeit für eine gewisse Dauer der Kontakt besteht, oder ob diese regelmäßig wechseln.
Zu beachten gilt es, dass auch eine einmalige Tätigkeit eine gefahrenerhöhende Zeitspanne umfassen kann, die die Vorlage eines erweiterten FZ erforderlich macht (z. B. einmalige Betreuung von Kindern/Jugendlichen bei einer längeren Ferienfreizeit).