Biotopschutz

Gesetzlicher Schutz bestimmter Biotope und Landschaftsbestandteile

Montane Borstgrasrasen trockener bis feuchter Ausprägung

Feuchter artenreicher Borstgrasrasen

Bodensaure Sandmagerassen

Silikatmagerrasen

Bergwiesen, z. B. mit Bärwurz

Bärwurz-Wiese

Arten- und strukturreiches Dauergrünland

Artenreiches Grünland

Nass- und Feuchtwiesen

Nasswiese mit Knabenkraut

Hochmoore und Übergangsmoore mit Moorgewässern

Übergangmoor

Naturnahe Fließgewässer mit Ufergehölzen

Naturnahes Fließgewässer

Verlandungsbereiche von Stillgewässern

Teich mit Verlandungsvegetation

Mädesüß-Hochstaudenfluren

Feuchte Hochstaudenflur

Flechten- und zwergstrauchreiche Kiefernwälder, z. B. mit Schneeheide

Zwergstrauchreicher Kiefernwald

Silikat-Blockschutthalden

Silikatblockhalde

Zwergstrauchheide

Zwergstrauchheide

Gesetzlich geschützte Biotope (Art. 23 BayNatSchG)

Von den nach § 30 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und Art. 23 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz geschützten Biotoptypen kommen folgende im Landkreis Wunsiedel i. F. vor:

  • Moore
  • Sümpfe
  • Röhrichte
  • Nass- und und Feuchtwiesen
  • arten- und strukturreiches Dauergrünland
  • Pfeifengraswiesen
  • Quellbereiche
  • Moorwälder
  • Bruchwälder
  • Sumpfwälder
  • Auwälder
  • natürliche und naturnahe Fluss- und Bachabschnitte
  • Heiden und Felsheiden
  • Borstgrasrasen
  • wärmeliebende Säume
  • offene natürliche Block- und Geörllhalden
  • Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
  • Schluchtwälder
  • Block- und Hangschuttwälder
  • offene Felsbildungen
  • Hochstaudengesellschaften
  • Verlandungsbereiche stehender Gewässer
  • Magerrasen

Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten.
Ausnahmegenehmigungen sind nur möglich, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder die Beeinträchtigungen aus überwiegendem öffentlchen Interesse notwendig sind.

Fotos: © Walter Hollering (†), © Martina Gorny, © Eckard Kasch

Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile (Art. 16 BayNatSchG)

Hecke
Feld- und Ufergehölze
Markus-Zahn-Allee Wunsiedel
Trockenmauer

Nach Art. 16 Absatz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes sind folgende Landschaftsbestandteile in der freien Natur gesetzlich geschützt:

 (1) Es ist verboten, in der freien Natur

1. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche, Höhlen,    aufgelassene künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern, Lesesteinwälle sowie Tümpel und  Kleingewässer, zu beeinträchtigen,

2. Höhlen, ökologisch oder gieomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern, Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.

3. entlang künstlicher Gewässer oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinn von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen),

4. Bodensenken im Außenbereich im Sinn des § 35 des Baugestzbuches zu verfüllen,

5. Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.

Ausgenommen sind auch Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses sowie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu Unterhaltung von Gewässern erforderliche sind.

Im Rahmen der ordnungsgemäße Nutzung und Pflege von Hecken, lebenden Zäunen, Feldgehölzen und -gebüschen dürfen diese nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zurückgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Diese zeitliche Einschränkung gilt auch für den Innenbereich.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Artenschutzrechts überall gelten und immer zu beachten sind.

Fotos: © Martina Gorny

Biotopverbundsystem

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz sollen die Lebensräume von wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tieren miteinander verknüpft werden, um einen Austausch zwischen den einzelnen Lebensgemeinschaften zu gewährleisten. Hierfür sind Teile von Natur und Landschaft zu erhalten, zu entwickeln oder in geeigneter Weise zu sichern. Sie bilden in Verbindung mit anderen ökologisch bedeutsamen Flächen und Strukturelementen Biotopverbundsysteme.

Der Biotopverbund im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge soll mit Hilfe von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von Eingriffsmaßnahmen, Ankaufsflächen und Biotopflächen sowohl im Eigentum der öffentlichen Hand als auch der anerkannten Naturschutzverbände aufgebaut werden. Diese Flächen werden im Ökoflächenkataster verwaltet.

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