Hygiene, Infektionsschutz und Impfberatung

Das Gesundheitsamt überwacht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des Bayerischen Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) eine Vielzahl von Einrichtungen und Betrieben in hygienischen Belangen und trägt auf diese Weise zur Verhütung übertragbarer Krankheiten und zum Verbraucherschutz bei.

In Einrichtungen, in denen durch Instrumente oder Geräte eine durch Blut übertragbare Krankheit (z.B. Hepatitis, HIV) übertragen werden kann, gilt unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus die Bayerische Hygieneverordnung.

Im einzelnen erstreckt sich unsere Überwachungstätigkeit auf:

  • Badewasserhygiene (Schwimmbäder, Badeseen, Nicht-EU-Badeseen, Naturbadeteiche)
  • Trinkwasserhygiene
  • Orts- und Umwelthygiene, z.B. Beratung im Bereich der Umwelttoxikologie, Schimmel, Mitwirkung bei der Bekämpfung von Gesundheits- und Hygieneschädlingen
  • Krankenhaushygiene, z. B. Überwachung von Krankenhäusern, Arztpraxen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Ambulantes Operieren
  • Infektionshygienische Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen, z. B. Krippen und Kitas, Schulen, Heime, Obdachlosen- und Massenunterkünfte
  • Überwachung von Einrichtungen, bei denen durch Instrumente Blut übertragen werden kann, z. B. Piercer, Tätowierer
  • Infektionshygienische Überwachung von Campingplätzen
  • Bestattungs- und Leichenhygiene
  • Mitwirkung im Vollzug des Wasserrechtes hinsichtlich hygienischer Auswirkungen auf das Trinkwasser
  • Mitwirkung im Vollzug des Abwasserrechtes, insbesondere Beurteilung hygienischer Aspekte der Abwasserbeseitigung
  • Mitwirkung im Vollzug des Bodenschutzrechtes, insbesondere Beurteilung des Pfades Boden-Mensch
  • Mitwirkung in der Bauleitplanung

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Infektionsschutzgesetz in der geltenden Fassung (IfSG) sind Einrichtungen, in denen vorwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, Kindertagesstätten, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

Die genannten Einrichtungen, des weiteren Pflegeheime im Sinne des Heimgesetzes, vergleichbare Betreuungs- und Versorgungseinrichtungen (z. B. Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege), Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünfte sowie andere Massenunterkünfte, unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Diese Einrichtungen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahren zur Einhaltung der Infektionshygiene festlege

Personen, welche in den in § 33 IfSG genannten Kinder- und Jugendeinrichtungen arbeiten und dabei regelmäßig Kontakt zu den Betreuten haben, sind vor erstmaliger Ausübung ihrer Tätigkeit, des weiteren alle zwei Jahre, über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG zu belehren:

Desweiteren besteht nach § 34 Abs. 5 auch eine Belehrungspflicht für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte seitens der Gemeinschaftseinrichtung:

Für die Leiter von Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie für die anderen, oben genannten Einrichtungen, bestehen namentliche Meldepflichten nach dem IfSG, wenn es zum Auftreten von bestimmten übertragbaren Krankheiten, evtl. lebensmittelbedingten Erkrankungen oder zur Häufung von anderen gefährlichen Infektionskrankheiten kommt. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen. Für die Meldung verwenden Sie bitte unseren Vordruck im Formularfeld.

Zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes zählt die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des Bayerischen Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG).

  • Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beispielsweise durch
    • Aufklärung über Infektionsrisiken und Schutzmöglichkeiten
    • reisemedizinische Beratung
  • Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten beispielsweise durch
    • Ermittlung von Infektionsquellen (z.B. durch Befragungen oder Untersuchungen)
    • Einleitung von Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung (z.B. Verhaltensempfehlungen für Erkrankte und Kontaktpersonen, Desinfektionsmaßnahmen, Tätigkeitsbeschränkungen)
  • Erfassung meldepflichtiger Infektionskrankheiten     
    Die am Gesundheitsamt eingehenden Meldungen werden erfasst und in anonymisierter Form an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) weitergeleitet. Dort werden die Daten für Bayern zusammenfasst und dem Robert Koch-Institut (RKI) als zuständige Bundesstelle zur Verfügung stellt. Die Ergebnisse der Auswertungen werden regelmäßig publiziert (z.B. Epidemiologische Bulletin des RKI, Meldepflichtige Infektionskrankheiten in Bayern des LGL).

Sie können sich telefonisch zu Fragen rund um das Impfen beraten lassen oder einen Termin für die Impfsprechstunde vereinbaren unter Tel. 09232-80 107. Wir versuchen, auch kurzfristige Termine zu ermöglichen. Bitte bringen Sie zur Beratung Ihren Impfpass mit. Impfungen werden von uns nicht durchgeführt.