• Gebärdensprache
  • Zur Nutzung dieses Dienstes werden Daten von Google Translate benötigt und demzufolge entsprechende Cookies gesetzt. Des Weiteren findet eine Weitergabe von Daten (z. B. persönliche Informationen, IP-Adressen) entsprechend der Nutzungsbedingung von Google statt. Durch das Klicken auf „Zustimmen“ akzeptieren Sie, dass der Dienst benutzt wird und Daten an Google weitergegeben werden.

Fischereiaufseher

Das Landratsamt kann auf Antrag der Fischereiberechtigten oder der Fischereipächter von diesen vorgeschlagene, volljährige Personen als Fischereiaufseher bestätigen.

Die bestätigten Fischereiaufseher haben folgende Aufgaben: 

  • Kontrolle der Einhaltung von Rechtsvorschriften über den Schutz und Erhaltung der Fischbestände sowie die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen. 
  • Überwachung der Vorschriften über die Ausübung der Fischerei: Verhütung, Feststellung und Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.

Voraussetzungen:

  • Als Fischereiaufseher darf nur bestätigt werden, wer volljährig, zuverlässig und gesundheitlich sowie zeitlich in der Lage ist, die Aufgaben des Fischereiaufsehers ordnungsgemäß und regelmäßig wahrzunehmen.

  • Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, dass der Bewerber einen gültigen Fischereischein besitzt und über ausreichende Kenntnisse verfügt, welche er durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungstest nachgewiesen hat.

Verfahren:

  • Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Fischereiaufseher tätig werden soll. Erstreckt sich der vorgesehene örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers auf die Bezirke mehrere Kreisverwaltungsbehörden, ist eine von ihnen zuständig, und zwar die Behörde, an die sich die antragstellende Person wendet. Dies gilt nicht nur bei zusammenhängenden grenzüberschreitenden Gewässern, sondern auch dann, wenn der Fischereiaufseher an mehreren voneinander in verschiedenen Kreisgebieten liegenden Fischwassern tätig werden soll. Örtlich zuständig ist somit für ein und denselben Fischereiaufseher in jedem Fall nur eine Kreisverwaltungsbehörde.
  • Nach Vorlage aller Unterlagen kann die Bestätigung zum Fischereiaufseher erfolgen.
  • Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen. Dieses ist bei der Ausübung der Fischereiaufsicht nach außen sichtbar zu tragen. Ebenso erhalten sie einen Dienstausweis, in dem die Kontrollnummer des Dienstabzeichens eingetragen wird. Der örtliche Zuständigkeitsbereich ist so bestimmt und vollständig wie möglich anzugeben.

Erforderliche Unterlagen / Formulare:

  • Schriftlicher Vorschlag des Fischereivereins mit der konkreten Angabe des zu beaufsichtigenden Gewässers
  • Vorlage gültiger Fischereischein
  • Passbild des zu bestellenden Fischereiaufsehers
  • Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungstest für Fischereiaufseher
  • Führungszeugnis (über die zuständige Wohnsitzgemeinde beantragen*)

*Wichtig: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge).

Geschäftsnummer: 31-7560
Verwendungszweck: Fischereiaufseher.

Kosten:

  • Die Bestätigung ist kostenfrei.
  • Die Kosten für ein Führungszeugnis können bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde erfragt werden.