Anlässlich des Krieges in der Ukraine wurde den nach Deutschland am oder nach dem 24. Februar 2022 eingereisten Ausländern für die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt.
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2026 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. (www.recht.bund.de/bgbl/)
Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter BMI - Presse - Schutzstatus der Geflüchteten aus der Ukraine wird bis März 2027 verlängert (bund.de) oder www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de.
