Anlässlich des Krieges in der Ukraine wurde den nach Deutschland am oder nach dem 24. Februar 2022 eingereisten Ausländern für die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt.
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO) werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert.
Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter BMI - Presse - Schutzstatus der Geflüchteten aus der Ukraine wird bis März 2025 verlängert (bund.de) oder www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de.