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Allgemeines zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

Allgemeines:

Ausländer dürfen nach Deutschland nur einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Reisepass oder Passersatz besitzen.
Für die Ersteinreise (gilt nicht für EU-Bürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz, sowie von Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika.) ist zudem ein Visum, das von einer deutschen Auslandsvertretung erteilt wird, erforderlich.

Für einen längeren Aufenthalt (z.B. Familiennachzug, Erwerbstätigkeit, Studium, Au-Pair-Aufenthalt usw.) ist für die Visumserteilung auch die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich. Nach der Einreise muss bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Den Antrag dafür erhält man bei den Einwohnermeldeämtern.

Die befristete Aufenthaltserlaubnis eröffnet die Möglichkeit eines späteren unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis), soweit dies für bestimmte Gruppen von Ausländern nicht schon von vorneherein ausgeschlossen ist. So ist z.B. der Aufenthalt von Au-Pair-Beschäftigten auf ein Jahr begrenzt, auch Aufenthalte zur Teilnahme an Sprachkursen können nicht über die Dauer des Kurses hinaus verlängert werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind z.T. sehr unterschiedlich. Hierzu gibt die Ausländerbehörde auf Anfrage Auskunft.

Anfallende Kosten:

Gebühren in unterschiedlicher Höhe fallen an für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln und sonstigen aufenthaltsrechtlichen Amtshandlungen.