Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Die Neueinreise ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Erwerbstätigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz ist jede selbständige Tätigkeit sowie die unselbständige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (Fortbildung, Umschulung, Ausbildung) sowie die Au-Pair-Tätigkeit.

Bedingungen:

  • Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes, die in Deutschland arbeiten wollen, benötigen für ihren Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis, die nach der Einreise von der Ausländerbehörde ausgestellt wird
  • Die Einreise ist nur mit einem Visum möglich, das bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt werden muss
  • Deutsche Sprachkenntnisse sind nachzuweisen
  • Diesem Antrag muss das ausgefüllte Formblatt „Ausländerbeschäftigung“ der Bundesagentur für Arbeit beigelegt werden. Zur Beschleunigung des Visumsverfahrens wird empfohlen das Formblatt bereits im Vorfeld bei der Bundesagentur zur Genehmigung einzureichen.

Informationen zu weiteren arbeitsrechtlichen Aufenthalten geben wir auf Anfrage.